Leitsatz

Hat der Gutachterausschuss Bodenrichtwerte für erschließungsbeitragspflichtiges Bauland festgelegt, ist dieser Richtwert für solche Grundstücke maßgebend und unverändert zu übernehmen, für die (noch) eine Erschließungsbeitragspflicht besteht. Auf den tatsächlichen Erschließungszustand des Grundstücks kommt es entgegen R 161 Abs. 6 Sätze 4 und 5 ErbStR 2003 nicht an.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erwarb am 2.3.1998 schenkweise von seinem Bruder drei Baugrundstücke mit 2550 qm in der Gemeinde A, Ortsteil B. Zum Stichtag 2.3.1998 waren in dem Baugebiet die Abwasser- und Wasserversorgungsanlagen endgültig und die Straßen (Baustraße) vorläufig hergestellt. Der Steuerpflichtige hat hinsichtlich der Erschließungsbeiträge am 4.5.1999 mit der Gemeinde eine Ablösevereinbarung getroffen und sich zur Zahlung von 82824 DM verpflichtet. Der Gutachterausschuss des Landkreises hat auf den Stichtag 31.12.1995 für Wohnbauflächen im Ortsteil B einen Richtwert "von 15 bis 30 DM" festgelegt. Dieser Bodenrichtwert bezog sich auf den Zustand "erschließungsbeitragspflichtig". Das Finanzamt legte einen Bodenrichtwert von 44 DM/qm, nämlich 30 DM/qm für das unerschlossene Grundstück zuzüglich 14 DM/qm Erschließungskosten zugrunde.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 1 BewG bestimmt sich der Wert unbebauter Grundstücke nach ihrer Fläche und den um 20 % ermäßigten Bodenrichtwerten i.S. von § 196 BauGB. Es handelt sich um eine verfassungsrechtlich unbedenkliche typisierende Bewertungsmethode, die der Vereinfachung der Bedarfsbewertung dient. Die Bodenrichtwerte sind für die am Steuerrechtsverhältnis Beteiligten verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Sie sind deswegen von den Finanzbehörden und -gerichten ungeprüft und ohne eigenen Bewertungsspielraum der Ermittlung des Bedarfswerts zugrunde zu legen. Hat der Gutachterausschuss für die maßgebliche Bodenrichtwertzone Bodenrichtwerte für erschließungsbeitragspflichtiges Bauland festgelegt, ist dieser Richtwert für solche Grundstücke maßgebend und unverändert zu übernehmen, für die (noch) eine Erschließungsbeitragspflicht besteht; auf den tatsächlichen Erschließungszustand des Grundstücks kommt es nicht an. Das Finanzamt kann deshalb nicht für bereits erschlossenes, aber noch beitragspflichtiges Bauland den in der Richtwertkarte ausgewiesenen Bodenrichtwert für beitragsfreies Bauland übernehmen oder den für beitragspflichtiges Bauland mit einem Zuschlag für die Erschließung versehen. Aus einer Richtwertkarte, die für Grundstücke in einer Richtwertzone eine Preisspanne nennt, kann bei der Ermittlung des Grundbesitzwerts für unbebaute Grundstücke in diesem Gebiet nur der unterste Wert der angegebenen Wertspanne übernommen werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 18.8.2005, II R 62/03.

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