Leitsatz (amtlich)

Umlagen und Nebenentgelte, die der Vermieter für die Nebenkosten oder Betriebskosten erhebt, gehören zu den Einnahmen bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung.

§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Sachverhalt

Die Kläger sind zu je 1/2 Eigentümer eines Mietwohngrundstückes. Im Streitjahr vereinnahmten sie Kaltmieten von 35 787 DM sowie 2 627 DM Mietumlagen. In ihrer Steuererklärung 1996 erklärten sie lediglich die Kaltmieten als Einnahmen. Neben Schuldzinsen von 17 845 DM und Absetzungen von 12 329 DM machten sie die übrigen Werbungskosten gemäß § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG pauschal mit 9 828 DM geltend. Das Finanzamt berücksichtigte abweichend von der Steuererklärung auch die vereinnahmten Umlagen von 2 627 DM als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Klage[1] und Revision blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

  1. Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören nicht nur die für die Überlassung eines Gegenstandes gezahlten Miet- oder Pachtzinsen, sondern auch alle sonstigen Entgelte, die in einem objektiven wirtschaftlichen oder tatsächlichen Zusammenhang mit der Einkunftsart stehen und damit durch sie veranlasst sind. Umlagen und Nebenentgelte, die der Vermieter für die Nebenkosten oder Betriebskosten erhebt, sind durch das jeweilige Mietverhältnis veranlasst und gehören zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Für die steuerrechtliche Beurteilung dieser Zahlungen als Einnahmen ist unbeachtlich, dass damit ein entsprechender Aufwand des Vermieters abgegolten wird und Überzahlungen gegebenenfalls an die Mieter zurückzuzahlen sind. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zählen auch diejenigen Beträge, die Werbungskosten ersetzen, in den Jahren des Zuflusses zu den steuerpflichtigen Einnahmen[2]. Dass der Steuerpflichtige die Umlagen oder Nebenentgelte zweckgebunden zur Zahlung der Werbungskosten verwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis; denn der Zufluss einer Einnahme i.S. des § 8 Abs. 1 EStG i.V.m. § 11 Abs. 1 EStG setzt nicht voraus, dass dem Steuerpflichtigen der zugeflossene Vermögensvorteil auf Dauer verbleibt[3].

    Bei den von den Mietern erhobenen Umlagen oder Nebenkosten handelt es sich nicht um nicht steuerbaren Aufwendungs- oder Auslagenersatz. Die für Arbeitnehmereinkünfte geltende Sonderregelung des § 3 Nr. 50 EStG, die Beiträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden, steuerfrei stellt, gilt nicht für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Selbst wenn es sich bei den Umlagen oder Nebenentgelten um eine Ersatzleistung handeln würde, wären diese als Einnahmen zu erfassen und die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Umlagen und Nebenentgelte gehören auch nicht zu den durchlaufenden Posten; denn sie werden vom Vermieter nicht im Namen und für Rechnung des Mieters vereinnahmt und verausgabt[4]. Soweit die Kläger sich darauf berufen, dass die Mietumlagen keine Einnahmen darstellten, da es sich um sog. negative Werbungskosten handle, kann ihnen nicht gefolgt werden. Dabei kann offenbleiben, ob negative Werbungskosten überhaupt anzuerkennen sind. Negative Werbungskosten setzen voraus, dass eine Identität der an den Aufwendungen und am Rückfluss beteiligten Personen besteht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

  2. Die Erfassung der vereinnahmten Nebenkosten als Einnahmen i.S. des § 8 EStG ist nicht verfassungswidrig. § 9a Satz 1 Nr. 2 EStG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
 

Link zur Entscheidung

BFH vom 14.12.1999 - IX R 69/98

[3] Vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.7.1997, VIIIR 13/96, BStBl II1997, S. 767

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