Die Mietpreisbremse kommt. Das Bundesjustizministerium hat jetzt einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, durch den die Mieten bei neuen Mietverträgen gedeckelt werden sollen. Auch das Maklerhonorar soll neu geregelt werden.
Ressortabstimmung mit anderen Ministerien
Im Koalitionsvertrag hatten sich Union und SPD darauf verständigt, eine Mietpreisbremse einzuführen. In den ersten 100 Tagen der Großen Koalition ist ein Gesetzentwurf für die Mietpreisbremse fertiggestellt und an die anderen Ressorts zur Abstimmung gegeben.
Nur in Gebieten mit Wohnraumknappheit – Ländersache
Der Entwurf sieht vor, dass die neue Miete bei einem Mieterwechsel maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf, wenn in dem Gebiet Wohnraumknappheit herrscht. Welche Gebiete betroffen sind, sollen die Bundesländer für jeweils 5 Jahre festlegen können. Die Mietpreisbremse soll auch für Index- und Staffelmieten gelten.
Erstvermietung und Modernisierung ausgenommen
Erstvermietungen und Anschlussvermietungen nach umfassenden Modernisierungen sollen von der Mietpreisbremse ausgenommen sein.
Wer den Makler bestellt, soll zahlen
Auch am Maklerrecht sieht der Gesetzentwurf Änderungen vor. So soll bei Vermietungen künftig derjenige das Maklerhonorar zahlen müssen, der den Makler beauftragt hat. Hierdurch sollen vor allem Mieter in Ballungszentren entlastet werden, die bislang in der Regel auch dann für die Maklercourtage aufkommen müssen, wenn der Vermieter den Makler eingeschaltet hat.
Inkrafttreten erst 2015
Nach derzeitigem Stand hofft das Bundesjustizministerium, dass die Gesetzesänderungen 2015 in Kraft treten können. Zunächst werden aber noch die Verbände und Bundesländer beteiligt.
Fragen und Antworten: Das Bundesjustizministerium zur Mietpreisbremse
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Was ändert sich durch die "neue" Mietpreisbremse? |
Durch die Mietpreisbremse soll verhindert werden, dass Wiedervermietungen dazu genutzt werden, die Mieten exorbitant in die Höhe zu treiben, nur weil die knappe örtliche Marktlage es hergibt. Dadurch soll vor allem auch verhindert werden, dass das Wohnen für Normalverdiener in bestimmten Lagen unbezahlbar wird und sie gezwungen werden, auf preiswertere Standorte auszuweichen und lange Fahrtwege in Kauf zu nehmen. Die Mietpreisbremse soll damit zugleich dem Trend entgegenwirken, dass in bestimmten "Szenegebieten" nur noch gut verdienende Menschen die Mieten zahlen können und die "bunte Mischung" eines Stadtteils verloren geht. |
Es gibt doch auch heute schon eine 15 %-Bremse. Wozu jetzt noch eine Regelung? |
Seit dem 1.5.2013 können zwar die Bundesländer für Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten die sog. Kappungsgrenze für Mieterhöhungen von 20 % auf 15 % absenken. Diese Kappungsgrenze gilt aber nicht beim Vertragsschluss für Wiedervermietungen. Sie regelt auch nur, in welcher Geschwindigkeit eine Miete, vor allem in sehr alten Mietverträgen, bis auf das Niveau der ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden darf. Für die Wiedervermietung einer frei gewordenen Wohnung hilft das nicht weiter. |
Gilt die Mietpreisbremse überall oder nur in ausgewählten Städten? Wer bestimmt das? |
Die Mietpreisbremse soll dort gelten, wo ein "angespannter Wohnungsmarkt" besteht. Welche Gebiete das sind, legen die insoweit sachnäheren Bundesländer durch Rechtsverordnung fest. Sie sollen also durch das neue Gesetz ermächtigt werden, diese Gebiete jeweils für die Dauer von höchstens 5 Jahren auszuweisen. Das Gesetz, also das Mietrecht im BGB, bestimmt nur die Voraussetzungen für die Festlegung dieser Gebiete. Das ist sachgerecht, denn es gibt auch Großstädte mit entspanntem Wohnungsmarkt, weil die Bevölkerung dort zurückgeht, zugleich aber auch kleinere und mittlere Zentren, wo die Wiedervermietungsmieten drastisch steigen. Es ist Sache der Länder, eben diese lokalen Verhältnisse zu ermitteln und dann mit Rechtsverordnungen darauf zu reagieren. |
Wie erfahre ich, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist? |
Dabei hilft der örtliche Mietspiegel, der die ortsübliche Vergleichsmiete dokumentiert. Viele Großstädte haben sog. qualifizierte Mietspiegel, die wissenschaftlich erstellt worden sind. In den meisten Gemeinden, in denen die Mietpreisbremse gelten wird, wird es zumindest einfache Mietspiegel geben. Auch diese sind Grundlage zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete für die betreffende Wohnung. Soweit sich der Mieter nicht selbst informieren kann, hat er einen Auskunftsanspruch gegen den Vermieter, um die Zulässigkeit der vereinbarten Miete überprüfen zu können. |
Ist die Mietpreisbremse überhaupt erforderlich? Nach den aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamts sind die Mieten in Deutschland im letzten Jahr nur um 1,3 % gestiegen. |
Dieser bundesweite Durchschnittswert sagt nichts über die Preisentwicklung in den problematischen Teilmärkten aus – und um diese geht es bei der Mietpreisbremse. Vor allem in den boomenden Großstädten sind Preissprünge von 20, 30 oder 40 % bei Wiedervermietungen an der Tagesordnung. Genau für diese... |