Leitsatz
Die Steuerbefreiung von Mietvorteilen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis gemäß §3 Nr.59 2.Halbsatz EStG ist auf Fälle beschränkt, in denen die Vorteile auf der Förderung nach dem II. WoBauG beruhen.
Sachverhalt
Ein Bankangestellter wohnte seit 1996 mit seiner Familie in einem 1961 errichteten bankeigenen Reihenhaus mit einer Wohnfläche von 103qm. Da die gezahlte Miete unter der örtlichen Marktmiete blieb, versteuerte er in den Streitjahren 1999 und 2000 geldwerte Vorteile, die das Finanzamt nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung mit Änderungsbescheid erhöhte. Mit der hiergegen erhobenen Klage wurde geltend gemacht, der gesamte Mietvorteil sei nach §3 Nr.59 EStG steuerfrei, weil für die Wohnung, hätte der Arbeitnehmer sie selbst erworben, eine Förderung nach dem II. WoBauG in Betracht gekommen wäre und die Steuerbefreiung nach R 23a Satz4 LStR 2000 auch eingreife, wenn eine solche Förderung für eine nicht mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung bei Bezug durch den Arbeitnehmer hätte erfolgen können. Das FG wies die Klage ab. Die Revision hatte ebenfalls keinen Erfolg.
Entscheidung
Gemäß §19 Abs.1 Nr.1 EStG gehören zum Arbeitslohn auch vom Arbeitgeber eingeräumte – hier der Höhe nach nicht streitige – Mietvorteile. Nach dem hier einschlägigen eigenständigen Tatbestand des 2. Halbsatzes von §3 Nr.59 EStG sind solche Vorteile steuerbefreit, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem II. WoBauG nicht überschreiten. Dieser Wortlaut, der auch dahin verstanden werden könnte, dass sich die Befreiung lediglich an den nach dem II. WoBauG vorgesehenen Höchstbeträgen orientiert, hat eine überschießende Tendenz. Das ergibt sich aus der – im Einzelnen dargelegten – Entstehungsgeschichte und dem gesetzgeberischen Willen. Dem folgend sind nach Sinn und Zweck der Vorschrift nur solche Mietvorteile im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses steuerfrei, die auf einer tatsächlichen Förderung nach dem II. WoBauG beruhen. Die Befreiung hat so verstandenen deklaratorischen Charakter, als sie Vorteile freistellt, die regelmäßig nicht steuerbar sind, weil sie wegen der gesetzlichen Mietpreisbindung nicht in erster Linie durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Im Streitfall scheitert die Befreiung deswegen daran, dass die Mietverbilligung nicht auf öffentlicher Förderung beruht.
Der BFH hat offengelassen, ob R 31 Abs.5a Satz4 LStR 1999 bzw. R 23a Satz4 LStR 2000 eine zutreffende Gesetzesauslegung enthält. Danach wären Mietvorteile auch steuerfrei, wenn die Wohnung ohne öffentliche Mittel errichtet worden, aber eine Förderung bei Bezug der Wohnung durch den Arbeitnehmer in Betracht gekommen wäre. Der BFH konnte dies offen lassen, weil die zusätzlichen dortigen Voraussetzungen – Errichtung der Wohnung durch den Arbeitgeber und kein Ablauf des (fiktiven) Förderzeitraums – nicht erfüllt waren.
Praxishinweis
Die vom BFH offengelassene Frage nach der Rechtsgrundlage für R 23a Satz4 LStR ist nach der den Streitfall tragenden Begründung wohl zu verneinen, da die Steuerbefreiung nicht eine mögliche, sondern eine tatsächliche Förderung voraussetzt. Ungeachtet dessen könnte R 23a Satz4 LStR im Lohnsteuer-Abzugsverfahren beachtet werden. Denn der Arbeitgeber haftet für einen unzutreffenden Lohnsteuerabzug nicht, wenn dieser in Übereinstimmung mit Verwaltungsanweisungen durchgeführt worden ist. Darauf könnte sich der Arbeitnehmer bei seiner Veranlagung aber nicht berufen, da Verwaltungsanweisungen allenfalls dann einen Vertrauensschutz begründen, wenn sie Typisierungen auf tatsächlichem Gebiet beinhalten, nicht dagegen, wenn es sich um bloße Gesetzesauslegung handelt.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 16.2.2005, VI R 58/03