Leitsatz
Hat eine in Liquidation befindliche GmbH im Jahr 2001 an ihre Gesellschafter Liquidationsraten ausgekehrt, so kann dies jedenfalls dann zu einer Minderung der für dieses Jahr festzusetzenden Körperschaftsteuer führen, wenn die Liquidation schon am 1.1.1998 begonnen hat.
Sachverhalt
Eine GmbH wurde seit 1.1.1998 liquidiert. Sie wurde für 1998 und 1999 nicht zur Körperschaftsteuer veranlagt, während für 2000 ein Körperschaftsteuerbescheid erging. Im Streitjahr 2001 kehrte die GmbH Liquidationsraten an ihre Gesellschafter aus und machte in ihrer Steuererklärung eine Minderung der Körperschaftsteuer in Höhe von einem Sechstel des ausgekehrten Betrags geltend. Das Finanzamt erließ für 2001 einen Körperschaftsteuerbescheid, ohne die Minderung zu berücksichtigen.
Entscheidung
Während der Liquidation einer GmbH ist Besteuerungszeitraum grundsätzlich die gesamte Liquidationsphase. Jedoch folgt aus § 11 Abs. 1 Satz 2 KStG 1999, dass nach Ablauf von drei Jahren eine Zwischenveranlagung vorgenommen werden darf. So ist das Finanzamt hier verfahren.
Nach § 40 Abs. 4 KStG i.d.F. des Unternehmensteuerfortentwicklungsgesetzes mindert die Auskehrung von Liquidationsraten die Körperschaftsteuer in demselben Maße wie eine Gewinnausschüttung, also jeweils um ein Sechstel des ausgekehrten Betrags, soweit dieser aus einem vorhandenen Körperschaftsteuerguthaben gespeist werden kann. Von dieser Regelung hat die GmbH Gebrauch gemacht. Die Steuerminderung ist zeitlich dem Jahr 2001 zuzuordnen, in dem der für die Zwischenveranlagung maßgebliche Besteuerungszeitraum geendet hat. Jedoch kann sie erst berücksichtigt werden, wenn zuvor das Körperschaftsteuerguthaben der GmbH auf den 31.12.2000 gesondert festgestellt worden ist. Das ist bisher nicht geschehen, so dass der notwendige Grundlagenbescheid fehlt. Die Sache wird deshalb an das FG zurückverwiesen, das nun auf den Erlass eines entsprechenden Feststellungsbescheids hinwirken muss.
Praxishinweis
Aus § 37 Abs. 2 Satz 1 KStG 1999 wird abgeleitet, dass Gewinnausschüttungen erstmals im Jahr 2002 zu einer Steuerminderung nach § 37 Abs. 2 KStG 1999 führen konnten. Für Vermögensauskehrungen im Rahmen einer Liquidation gilt das, wie die Entscheidung zeigt, aber nicht. Ausdrücklich offen gelassen hat der BFH, ob das Finanzamt in Liquidationsfällen stets berechtigt ist, nach Ablauf des ersten Zwischenveranlagungszeitraums von drei Jahren alljährlich weitere Zwischenveranlagungen durchzuführen. Die Entscheidung über die Auswahl des Zwischenveranlagungszeitraums sei ein eigenständiger Verwaltungsakt, und diesen Verwaltungsakt habe die GmbG nicht angefochten, weshalb er nicht zu überprüfen sei.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 22.2.2006, I R 67/05