Leitsatz (amtlich)

Teilwertabschreibungen aufgrund von Gewinnausschüttungen mindern dann den Gewerbeertrag des Organkreises, wenn es sich bei den ausgeschütteten Gewinnen um solche aus vororganschaftlicher Zeit handelt (Abgrenzung vom Senatsurteil vom 2.2.1994,I R 10/93, BStBl II 1994, S. 768).

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, erwarb im August 1987 sämtliche Anteile an zwei anderen GmbH und begründete mit diesen zum 1.1.1988 eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft. Am 22.3.1988 beschlossen die Gesellschafter die Ausschüttung von insgesamt rd. 19 Mio. DM aus den vororganschaftlichen Erträgen der beiden Organgesellschaften. Wegen dieser Ausschüttungen nahm die Klägerin auf die Beteiligungen Teilwertabschreibungen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG von rd. 30 Mio. DM vor und kürzte um diesen Betrag ihren Gewinn gemäß § 9 Nr. 2a GewStG 1984. Das Finanzamt folgte dem nicht[1]. Das FG wies die dagegen erhobene Klage ab[2]. Die Revision hatte Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Um den für die Festsetzung des Steuermessbetrages nach dem Gewerbeertrag maßgebenden Gewerbeertrag des Organkreises zu ermitteln, sind die getrennt ermittelten Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaften zusammenzurechnen und die Summe um die sich aufgrund der Zusammenrechnung etwa ergebenden steuerlichen Doppelbelastungen oder ungerechtfertigten steuerlichen Entlastungen zu korrigieren. Je nachdem, um welchen Rechenposten es sich handelt, sind die Korrekturen entweder bereits bei den selbständig ermittelten Gewerbeerträgen der zum Organkreis gehörenden Betriebe oder nachfolgend durch Hinzurechnungen zu bzw. Abzüge von der Summe der getrennt ermittelten Gewerbeerträge vorzunehmen. Rechtsgrundlage der Korrekturen ist § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1984[3]. Auf diese Weise hat der Senat auch Gewinnminderungen infolge gewinnabführungsbedingter Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an Organgesellschaften bei der Ermittlung des Gewerbeertrages des Organkreises durch entsprechende Hinzurechnungen neutralisiert. Teilwertabschreibungen aufgrund einer Gewinnabführung mindern den Gewerbeertrag des Organkreises nicht[4]. Dabei ist bei Teilwertabschreibungen, denen (auch) eine körperschaftsteuerliche Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag und damit eine Gewinnausschüttung zugrunde liegt, nicht anders zu verfahren als bei einer Teilwertabschreibung aufgrund einer nur gewerbesteuerlichen Organschaft ohne Ergebnisabführungsvertrag, bei der der Gewinn abgeführt und nicht ausgeschüttet wird.

Das FG ist diesen Grundsätzen gefolgt und hat sie auch im Streitfall angewendet, obwohl es sich bei den von den Organgesellschaften ausgeschütteten Gewinnen, die bei der Klägerin zu den Teilwertabschreibungen geführt haben, um solche aus vororganschaftlicher Zeit gehandelt hat. Dem ist nicht beizupflichten. Anders als organschaftliche Gewinne bleiben derartige vororganschaftliche Gewinne nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1984, sondern gemäß § 9 Nr. 2a GewStG 1984 außer Betracht. Grund hierfür ist, dass diese Gewinne noch von den Organgesellschaften versteuert worden sind und eine Doppelerfassung sonach nicht droht. Zugleich wirken sich Teilwertabschreibungen, die bei der Obergesellschaft im Einklang mit den ertragsteuerrechtlichen Vorschriften[5] infolge der Gewinnausschüttungen erforderlich wurden, mindernd auf deren Gewerbeertrag aus. Dass die Obergesellschaft zwischenzeitlich Organträgerin geworden ist, ändert daran nichts. Durch die Hinzurechnung der Abschreibungsbeträge im Organkreis soll zwar die Erfolgsneutralität sowohl der Gewinnabführungen als auch der Gewinnausschüttungen sichergestellt werden. Im Hinblick auf vororganschaftliche Gewinne besteht hierfür jedoch keine Veranlassung. Die Rechtslage unterscheidet sich insoweit vielmehr in nichts von derjenigen bei anderen Schachtelbeteiligungen. In Betracht käme allenfalls eine Hinzurechnung des Abschreibungsbetrages gemäß § 8 Nr. 10 GewStG 1984 i.d.F. des StRefG 1990[6], der jedoch erst für Gewinnminderungen anwendbar ist, die auf Gewinnausschüttungen nach dem 23.6.1988 zurückzuführen sind[7]. Im Streitfall wurde die Ausschüttung der in Rede stehenden Gewinne der Beteiligungsgesellschaften bereits am 22.3.1988 beschlossen. Eine vorgreifliche Anwendung von § 8 Nr. 10 GewStG 1984 scheidet indes aus[8].

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 30.1.2002 – I R 73/01

[1] Vgl. Abschn. 42 Abs. 1 Satz 7 und 11 GewStR 1984/1990; BFH-Urteil vom 2.2.1994, I R 10/93, BStBl II1994, S. 768
[4] Vgl. BFH-Urteil vom 2.2.1994, a.a.O. (Fn. 1)
[6] BStBl I1988, S. 224
[7] Vgl. § 36 Abs. 4 GewStG 1984 i.d.F. des StRefG 1990
[8] Vgl. BFH-Urteil vom 2.2.1994, a.a.O. (Fn. 1)

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