Das steht im Urteil
Der Senat hält an seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung (Urteil v. 16.3.2006, VI R 87/04, BStBl 2006 II S. 625) fest, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Dem ist nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden.
Der Sachverhalt
Die K-GmbH wollte die private Pkw-Nutzung des Geschäftsführers F per Fahrtenbuch versteuern. Das Fahrtenbuch wies Datum, Ortsangaben (z.B. "Firma – Straße – Firma"), gelegentlich Namen von Kunden oder den Zweck der Fahrt (z.B. Tanken) sowie den Kilometerstand am Fahrtende und die gefahrenen Tageskilometer aus. Diese Angaben ergänzte die K-GmbH nachträglich anhand des Kalenders von K und listete Datum, Standort, Kilometerstand zu Beginn der Fahrt, Grund der Fahrt, Fahrer, Fahrtziel und Fahrtrouten auf. Das Finanzamt verwarf das Fahrtenbuch dennoch. Das FG gab der Klage statt, weil die Kombination aus handschriftlichen Daten und zusätzlichen Erläuterungen genüge. Die Revision hatte Erfolg.
Die Entscheidung des BFH
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um nachträgliche Änderungen auszuschließen oder erkennbar zu machen. Datum, Fahrtziel und grundsätzlich auch jeweils aufgesuchte Kunden, jedenfalls aber der konkrete dienstliche Zweck der Fahrten sind zu nennen. Ausnahmsweise genügen bloße Ortsangaben, wenn sich die Kunden daraus zweifelsfrei ergeben oder auf einfache Weise mit nicht ergänzungsbedürftigen Unterlagen ermittelt werden können. Fahrten sind mit den erreichten Gesamtkilometern fortlaufend zu erfassen; dabei ist grundsätzlich jede einzelne berufliche Verwendung zu nennen. Allein eine einheitliche, aus mehreren Teilabschnitten bestehende berufliche Reise kann in einer Eintragung mit dem Kilometerstand zusammengefasst werden. Dann sind aber die einzelnen Kunden in der Besuchsreihenfolge aufzuführen.
Danach war das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß. Die Fahrten waren darin nicht vollständig, vor allem die Fahrtziele nicht angegeben. Wenn als Endpunkt der Fahrt jeweils nur eine Straße ohne Hausnummer und ohne Name des Kunden angegeben wird, genügt dies nicht. Wenn vereinzelt Kunden genannt waren, betraf dies Unternehmen mit Filialen im ganzen Stadtgebiet, so dass sich auch daraus das konkrete Fahrtziel nicht ergab. Ein Fahrtenbuch gibt erst dann im gebotenen Umfang hinreichend Aufschluss über die Fahrten, wenn nicht nur die Zahl der gefahrenen Kilometer in Form der zurückgelegten Strecke selbst, sondern auch die Anfangs- und Endpunkte der Fahrten hinreichend konkret benannt sind.
Der BFH hält grundsätzlich an seiner Rechtsprechung fest, dass ein Fahrtenbuch trotz "kleinerer Mängel" ordnungsgemäß sein kann, schloss hier aber solche kleineren Mängel aus.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 1.3.2012, VI R 33/10