Leitsatz

Soll mit einer GmbH ein Organschaftsverhältnis begründet werden, muss der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens 5 Jahre abgeschlossen werden und dieser bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahrs wirksam werden. Dabei zählt das 1. Rumpfwirtschaftsjahr einer GmbH mit; dies beginnt mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Vorgesellschaft.

 

Sachverhalt

Eine KG schloss am 27.11.1996 mit einer am 17.2.1996 gegründeten und am 6.8.1996 ins Handelsregister eingetragenen GmbH einen Organschaftsvertrag. Dieser sollte vereinbarungsgemäß für 5 Jahre laufen und erstmals für das Wirtschaftsjahr der Eintragung der GmbH gelten. Der Abschluss des Organschaftsvertrags wurde erst am 22.9.1998 in das Handelsregister eingetragen. Das Finanzamt hat das Organschaftsverhältnis nicht anerkannt.

Dies hat der BFH – wie zuvor das FG – als zutreffend bestätigt. Denn für eine körperschaftsteuerliche Organschaft ist die erforderliche Mindestlaufzeit von 5 Jahren nach § 14 Nr. 4 KStG nicht erfüllt. Entscheidend war, dass schon die Errichtung der GmbH als Vorgesellschaft (sog. Vor-GmbH) zum Beginn des 1. Rumpfwirtschaftsjahrs geführt hat. Laut Vertrag und auch entsprechend der Durchführung hat die Vereinbarung bereits für 1996 seine Wirkung entfaltet. Damit endete die Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags mit dem Wirtschaftsjahr 2000.

Zugleich wurde der Gewinnabführungsvertrag aber erst mit dessen Eintragung im Handelsregister der GmbH am 22.9.1998 zivilrechtlich wirksam und damit nicht bis Ende des Jahres 1997 als das auf seine erstmalige Anwendung folgende Wirtschaftsjahr.

 

Hinweis

Selbst wenn der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens 5 Zeitjahre abgeschlossen worden wäre, hätte eine körperschaftsteuerliche Organschaft für 1996 verneint werden müssen. Denn der Vertrag wurde nicht bis zum Ende des auf seine erstmalige Anwendung folgenden Wirtschaftsjahrs wirksam. Für die Praxis ist deshalb auf die zeitliche Komponente und ggf. die Aufnahme einer Verlängerungsklausel zu achten, um ein wirksames Organschaftsverhältnis zu erlangen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 3.9.2009, IV R 38/07.

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