Leitsatz

Hat ein Unternehmer im Jahr 2000 die ihm bei der Anschaffung eines sowohl betrieblich als auch privat genutzten Pkw in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nach dem damals geltenden § 15 Abs. 1b UStG (nur) in Höhe von 50 % als Vorsteuer abgezogen und macht er 2003 einen Teil der ursprünglich nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 15a UStG nachträglich geltend, muss er die in diesem Jahr erfolgte private Verwendung des Pkw versteuern.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erhielt aus den Anschaffungskosten eines im August 2000 angeschafften auch privat genutzten Pkw und den Betriebskosten 2000 bis 2002 entsprechend dem damals geltenden § 15 Abs. 1b UStG nur den Vorsteuerabzug zu 50 %. Für 2003 machte er aus den Pkw-Betriebskosten den vollen Vorsteuerabzug geltend und nahm in Bezug auf die in 2000 nicht erhaltenen Vorsteuer aus den Anschaffungskosten eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zu seinen Gunsten vor. Dies war trotz des erst zum 1.1.2004 aufgehobenen § 15 Abs. 1b UStG zulässig, da die insoweit erforderliche Ermächtigung des EG-Rats bereits zum 31.12.2002 ausgelaufen war. Das FG vertratt insoweit die Auffassung, dass trotz des vollen Vorsteuerabzugs und der Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG der Steurpflichtige für 2003 die Pkw-Privatnutzung (unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG) nicht der Umsatzsteuer unterwerfen müsse.

Der BFH hat zugunsten der Verwaltung entschieden, dass die Privatnutzung doch zu besteuern ist. Er begründet sein Ergebnis mit dem Sinn des § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG in der bis 31.12.2003 geltenden Fassung. Danach war die Pkw-Privatnutzung nicht zu besteuern, wenn für die Anschaffungskosten des Fahrzeugs nur ein Vorsteuerabzug von 50 % nach § 15 Abs. 1b UStG zulässig war. Letzteres lag jedoch hier letztlich nicht vor, da der Steuerpflichtige 2003 die Beschränkung des § 15 Abs. 1b UStG teilweise rückgängig machte, indem er zu seinen Gunsten eine Vorsteuerberichtigung vornahm. Dies muss konsequenterweise eine entsprechende Besteuerung der privaten Nutzung zur Folge haben. Entgegen der Auffassung des FG steht dem die für Besteuerungszeiträume ab 2004 geltende Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 5 UStG nicht entgegen. Denn bei einer Nachholung des ursprünglich durch § 15 Abs. 1b UStG"gekappten" Vorsteuerabzugs im Wege der Vorsteuerberichtigung ist nicht i. S. des § 27 Abs. 5 Satz 1 UStG"der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b UStG vorgenommen worden".

 

Hinweis

Zwar zieht das Urteil einen Schlussstrich unter den § 15 Abs. 1b UStG, der ein Paradebeispiel für "missglückte" Gesetzgebung war. Trotzdem ist m. E. noch nicht geklärt, ob für mit 50 % Vorsteuerabzug angeschaffte Pkw ab 2003 die Privatnutzung zu besteuern ist, wenn der Unternehmer ab 2003 zwar keine Vorsteuerberichtigung, jedoch aus den laufenden Betriebskosten den vollen Vorsteuerabzug geltend machte. Insoweit ist noch nicht geklärt, ob die Übergangsregelung des § 27 Abs. 5 UStG eine Nichtbesteuerung der Privatnutzung vorsieht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 19.4.2007, V R 48/05.

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