Leitsatz

Die Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft einer angestellten Rechtsanwältin im Deutschen Anwaltverein führt zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse handelt.

 

Sachverhalt

Im Urteilsfall war bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung festgestellt worden, dass der Arbeitgeber Beiträge für die Mitgliedschaft einer Rechtsanwältin im Deutschen Anwaltverein übernommen hatte, ohne die Beiträge lohnzuversteuern. Das Finanzamt behandelte die Beiträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm den Arbeitgeber wegen des unterbliebenen Lohnsteuerabzugs in Haftung. FG und BFH gaben dem Finanzamt Recht.

Nach Auffassung des BFH führt die Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Schließlich erfolgt die Beitragszahlung in erster Linie im Interesse des Arbeitnehmers. Die Satzung nennt als Zweck des Vereins die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft, insbesondere durch die Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung, der Aus- und Fortbildung sowie die Pflege des Gemeinsinnes. Ziel des Vereins ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwälte in Deutschland und im Ausland. Darüber hinaus kommen Mitglieder in den Genuss von Rabatten und Sonderkonditionen bei zahlreichen Kooperationspartnern wie Autoherstellern, Hotelketten sowie Bürotechnik- und Telekommunikationsanbietern. Diese Feststellungen sprechen für ein maßgebliches eigenes Interesse der Arbeitnehmerin an der vom Arbeitgeber finanzierten Mitgliedschaft. Ein daneben bestehendes mögliches eigenbetriebliches Interesse auch des Arbeitgebers ist demgegenüber nicht ausschlaggebend.

 

Hinweis

Diese Entscheidung entspricht der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwältin sowie zur Übernahme der Beiträge zu den Berufskammern durch den Arbeitgeber für Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft. In diesen Fällen war das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Übernahme der Beiträge jeweils noch stärker ausgeprägt als hier. Gleichwohl hat der BFH auch dort Arbeitslohn mit der Begründung angenommen, dass das eigenbetriebliche Interesse gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers in den Hintergrund getreten sei. Erst recht führt die Übernahme von Beiträgen durch den Arbeitgeber jedoch zu Arbeitslohn, wenn das eigenbetriebliche Interesse von vergleichsweise geringerem Gewicht ist.

Hätte das Finanzamt die Nachversteuerung statt durch Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers durch Steuerfestsetzung gegen den Arbeitnehmer realisiert, wäre die Besteuerung durch einen Werbungskostenabzug in gleicher Höhe "neutralisiert" worden. Allerdings führt diese saldierende Betrachtung dann nicht zu einem ausgeglichenen Ergebnis, wenn der Arbeitnehmer keine weiteren Werbungskosten hat oder nur Aufwendungen unterhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags geltend machen kann.

 

Link zur Entscheidung

BFH Urteil v. 12.2.2009, VI R 32/08.

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