Leitsatz

  1. Das Steuergeheimnis wird grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Offenbarung von erheblichen Steuerrückständen gegenüber den Gewerbebehörden dazu dienen kann, diesen die Erfüllung der ihnen durch § 35 GewO auferlegten Aufgabe zu ermöglichen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 10.2.1987, VIIR 77/84, BStBl II 1987, S. 545).
  2. Die Finanzbehörde hat nur die Offenbarung von solchen Tatsachen zu unterlassen, die eindeutig von vornherein nicht geeignet sind, alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen. Dabei muss die Finanzbehörde die Maßstäbe anlegen, die von den Verwaltungsbehörden und -gerichten aufgestellt worden sind; ihr ist nicht gestattet, selbst zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 35 GewO tatsächlich vorliegen.
  3. Eine Mitteilung auch über nicht bestandskräftig festgesetzte Steuerforderungen ist danach grundsätzlich zulässig und nicht unverhältnismäßig.
  4. Eine Klage auf Feststellung eines Bruchs des Steuergeheimnisses gegenüber der Gewerbebehörde ist aufgrund des Genugtuungsinteresses des Steuerpflichtigen zulässig; das Feststellungsinteresse hängt nicht davon ab, dass die Feststellung, das Steuergeheimnis sei verletzt worden, die rechtliche und tatsächliche Position des Klägers gegenüber der Gewerbebehörde verbessern könnte.
 

Sachverhalt

Das Finanzamt regte bei der Gewerbebehörde an, gegen einen Steuerpflichtigen ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 GewO einzuleiten. Der Steuerpflichtige habe erhebliche Steuerrückstände. Das Finanzamt übersandte dazu eine Aufstellung; diese enthielt teils bestandskräftig festgesetzte, teils aber auch strittige Steuerforderungen. Deren Aussetzung der Vollziehung zu erlangen, hatte der Steuerpflichtige zuvor vergeblich versucht.

Durch die Mitteilung des Finanzamts sah der Steuerpflichtige das Steuergeheimnis verletzt. Er erhob Feststellungsklage.

 

Entscheidung

Der BFH sieht die Feststellungsklage als zulässig an. Es handle sich um einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre, gegen den regelmäßig nur im Wege der Feststellungsklage Rechtsschutz überhaupt erlangt werden könne. Deshalb sei ein berechtigtes Interesse anzuerkennen, eine gewisse Genugtuung für erlittenes Unrecht dadurch zu erlangen, dass dieses Unrecht wenigstens festgestellt wird.

Das Finanzamt habe das Steuergeheimnis nicht unberechtigt gebrochen, und zwar auch nicht insoweit, als es der Gewerbebehörde die noch im Streit befindlichen Steuerrückstände mitgeteilt habe. Die Mitteilung der Steuerrückstände sei gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO durch ein zwingendes öffentliche Interesse gerechtfertigt gewesen. Denn die Gewerbebehörde benötige solche Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Allerdings habe das Finanzamt in eigener Verantwortlichkeit vor der Herausgabe von Informationen zu prüfen, ob diese überhaupt nach der einschlägigen gewerberechtlichen Rechtsprechung für die Gewerbebehörde Bedeutung haben könnten. Das sei auch bei nicht bestandskräftig festgesetzten, vollziehbaren Steuerforderungen der Fall. Ob strittige Steuerforderungen eine Gewerbeuntersagung rechtfertigten und welches Gewicht sie im Gewerbeuntersagungsverfahren hätten, habe nicht das Finanzamt, sondern allein die Gewerbebehörde zu entscheiden.

 

Praxishinweis

  1. Nicht nur bei Maßnahmen mit diskriminierendem oder ehrverletzendem Charakter, sondern auch bei Rechtsverletzungen erkennt der BFH ein Feststellungsinteresse an, sofern diese eine besondere Beziehung zu dem Recht des Betroffenen haben, als Persönlichkeit mit einem unantastbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung anerkannt zu werden[1]. Beim Bruch des Steuergeheimnisses hat der BFH eine solche Rechtsverletzung bejaht; der Betroffene könnte nämlich sonst in der Regel überhaupt keinen Rechtsschutz erlangen.
  2. Dem Finanzamt wird seit jeher gestattet, den Gewerbebehörden Steuerdaten zu offenbaren, damit diese einem einzelnen Gewerbetreibenden nach § 35 GewO sein Gewerbe untersagen können. Rechtsgrundlage dafür ist § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO.
  3. Um dies zu verhindern, muss der Steuerpflichtige die Aussetzung der Vollziehung der betreffenden Steuerbescheide erwirken; dann dürfte auch eine Mitteilung über die Steuerschulden unzulässig sein. Im Übrigen kann er sich aber auch – in der Regel wenig erfolgversprechend – nach § 80 VwGO dagegen zu wehren versuchen, dass aus noch nicht bestandskräftigen Steuerfestsetzungen zu seinen Lasten gewerberechtliche Folgen nicht nur gezogen werden, sondern dass eine damit begründete gewerberechtliche Untersagungsverfügung auch schon – mitunter irreparabel – vollzogen wird.
 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 29.07.2003, VII R 39, 43/02BFH-Urteil vom 29.7.2003, VII R 39, 43/02

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