Leitsatz
Sagt der Schenker dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zu und stellt er ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung, liegt eine mittelbare Grundstücksschenkung vor (Änderung der Rechtsprechung). Dies gilt auch, wenn der Schenker dem Bedachten einen ihm zustehenden Anspruch auf Übereignung des Grundstücks unentgeltlich abtritt oder ihm die Mittel für den Erwerb eines solchen Anspruchs gewährt.
Sachverhalt
E erhielt von ihrem Ehemann am 16.2.1993 die schriftliche Zusage über eine Zuwendung von 720000 DM. Diesen Betrag schuldete E als Gesellschafterin einer GbR als auf sie entfallenden Kaufpreisanteil für den gesamthänderischen Erwerb eines Rückübertragungsanspruchs am 22.10.1991 mit der Eintragung ins Grundbuch. Das Geld durfte E nur für diesen Zweck verwenden. Der Ehemann zahlte den Betrag Mitte März 1993 an E. Der Eigentumsübergang erfolgte bereits im Dezember 1992, die Grundbuchberichtigung am 6.4.1993.
Entscheidung
In der Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks kann eine sog. mittelbare Grundstücksschenkung gesehen werden, wenn der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker nicht über das Geld, sondern (erst) über das Grundstück frei verfügen kann. In diesem Fall ist der Beschenkte nicht um die Geldsumme, sondern erst um das Grundstück bereichert. Dies setzt voraus, dass der Schenker dem Bedachten den für den Grundstückskauf bestimmten Geldbetrag bis zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs zusagt und bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellt. Die Zusage bedarf nicht der Schriftform, muss aber nachweisbar sein. Werden die Geldmittel erst nach dem Erwerb des Grundstücks zugesagt oder erhält sie der Bedachte erst nach der Bezahlung des Kaufpreises, scheidet eine mittelbare Grundstücksschenkung aus.
Eine mittelbare Grundstücksschenkung ist auch durch die Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder die Zusage und Überlassung von Geldmitteln für den Erwerb eines Anspruchs auf Übereignung eines bestimmten Grundstücks möglich. Erforderlich ist eine Zweckbindung, wonach der Bedachte im Innenverhältnis zum Schenker ausschließlich die Erfüllung des abgetretenen Anspruchs herbeiführen darf und nicht befugt ist, über den Anspruch durch Weiterübertragung zu verfügen.
Im Streitfall lag eine Zweckbindung vor; auch hat der Ehemann den Geldbetrag rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Die schriftliche Geldzusage vom 16.2.1993 wäre allerdings verspätet, es sei denn, E gelänge im 2. Rechtsgang der Nachweis einer mündlichen Zusage ihres Ehemannes vor dem Erwerb des Rückübertragungsanspruchs durch die GbR am 22.10.1991. Der vor der Geldzahlung bereits mit der Rechtskraft des Bescheids über die Rückübertragung eingetretene Eigentumserwerb der E steht der Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung nicht entgegen.
Praxishinweis
Der Streitfall zeigt, dass mittelbare Grundstücksschenkungen sorgfältig geplant und die Teilakte fristgerecht ausgeführt werden müssen. Wichtig ist in diesen Fällen eine ausreichende Beweisvorsorge, um den äußeren Anschein einer Geldzuwendung widerlegen zu können.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 10.11.2004, II R 44/02