Leitsatz

  1. Von einer Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten in der Landwirtschaft ist auch dann auszugehen, wenn weder ein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag noch ein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis vorliegt. Das ist dann der Fall, wenn der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu Alleineigentum oder Miteigentum gehört, die Eheleute in dem gemeinsamen Betrieb mitarbeiten und keine anzuerkennenden abweichenden Vereinbarungen über die Nutzung der Wirtschaftsgüter bestehen (ständige Rechtsprechung seit BFH-Urteil vom 30.6.1983, IV R 206/80, BStBl II 1983, S. 636).
  2. Pachtflächen sind nicht geeignet, eine Ehegatten-Mitunternehmerschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag zu begründen (Fortführung der Grundsätze des Senatsurteils vom 7.10.1982, IV R 186/79, BStBl II 1983, S. 73).
 

Sachverhalt

Die Ehegatten gaben für die Streitjahre als GbR wie in den Vorjahren Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ab. Der bewirtschaftete Grund und Boden bestand zum Teil aus eigenen, den Ehegatten je zur Hälfte gehörenden, und zum Teil aus hinzugepachteten landwirtschaftlichen Nutzflächen. Die Eigentumsflächen hatten in den Streitjahren einen Anteil von bis zu 37,86 % an der Gesamtbetriebsfläche. Die zunächst erklärungsgemäß ergangenen Gewinnfeststellungsbescheide änderte das Finanzamt nach einer Außenprüfung, indem es Erträge des Ehemanns aus von ihm auf eigene Rechnung und im eigenen Namen für andere Land- und Forstwirte ausgeführte Lohnarbeiten (fast ausschließlich Mähdrescharbeiten) als – ihm zuzurechnende – gewerbliche Einkünfte behandelte und die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entsprechend niedriger festsetzte. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das FG hat zu Recht eine Mitunternehmerschaft der Ehegatten allein aufgrund ihres Miteigentums an einem Teil der bewirtschafteten Flächen und ihrer beiderseitigen Mitarbeit im Betrieb angenommen. Eine Mitunternehmerschaft setzt – auch wenn sie unter Ehegatten besteht – ein durch Unternehmerrisiko und Unternehmerinitiative gekennzeichnetes Gesellschaftsverhältnis oder ein wirtschaftlich damit vergleichbares Gemeinschaftsverhältnis voraus[1]. Sie ist regelmäßig – auch ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag – unter Eheleuten gegeben, denen land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz entweder gemeinsam gehört oder die jeweils zu einem erheblichen Teil des landwirtschaftlichen Grundbesitzes Allein- oder Miteigentümer sind und gemeinsam in der Landwirtschaft arbeiten[2].

Dabei konnte der BFH die Frage offen lassen, ob die Anerkennung einer Mitunternehmerschaft erfordert, dass jeder Ehegatte dem Betrieb Grundstücke im Umfang von mehr als 20 % des gemeinen Werts des Hofs zur Verfügung stellt[3], denn dieser Anteil wurde hier erreicht.

 

Praxishinweis

  1. Die (regelmäßige) Annahme eines Gesellschaftsverhältnisses unter Miteigentümerehegatten in der Landwirtschaft kann im Allgemeinen nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass einer der Ehegatten das Nutzungsrecht an seinen eigenen Grundstücken dem anderen Ehegatten durch einen – im Streitfall vom FG nicht festgestellten – Nutzungsüberlassungsvertrag eingeräumt und damit auf seine Gewinnbeteiligung verzichtet hat[4].
  2. Ohne Miteigentum eines der Ehegatten kann eine Mitunternehmerschaft nicht bejaht werden, insbesondere wenn er lediglich Pachtflächen beisteuert[5]. Besteht aber Miteigentum der Ehegatten, so kann die Zupachtung von Grundstücken für ihren Gesamtbetrieb durch einen der Ehegatten die Annahme einer Mitunternehmerschaft nicht hindern[6].
 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 22.1.2004, IV R 44/02

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