Ein freundlicher Bürger trat auf einem Gehweg zur Seite, um einen gehbehinderten entgegenkommenden Mann mit einem Rollator vorbeigehen zu lassen. Der Gehweg – es war Winter – war nicht geräumt und nicht gestreut. Der "Gutmensch" rutschte aus und verletzte sich.

Grundsätzliche Haftung des Streupflichtigen

Er verlangte Schadensersatz. Das Oberlandesgericht (OLG) hat dem hilfsbereiten Menschen ein Mitverschulden von 20 % angelastet. Zwar hafte grundsätzlich derjenige, der die Streu- und Räumpflicht hat. Dies entbinde jedoch nicht den Fußgänger von jeder eigenen Aufmerksamkeit und Vorsicht. Wenn zu erkennen ist, dass der Bürgersteig weder von Eis und Schnee geräumt noch mit abstumpfenden Mitteln bestreut worden ist, müsse vom Benutzer eine gesteigerte Aufmerksamkeit und Vorsicht gefordert werden. Kommt er zu Fall, so spreche dies in der Regel dafür, dass er die gebotene Vorsicht außer Acht gelassen habe.

30 % Mitverschulden

Allerdings wiege hier das Verschulden des Streu- und Räumpflichtigen mehr als die Unachtsamkeit des Geschädigten. Im Gegensatz zu dem vorinstanzlichen Urteil, welches ein Mitverschulden von 50 % angenommen hatte, hat das OLG das Mitverschulden mit 30 % berücksichtigt.

(Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss v. 21.8.2013, 3 W 20/13)

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