Leitsatz

Ausländische Fotomodelle, die zur Produktion von Werbefilmen kurzfristig im Inland tätig werden, können selbständig tätig sein.

 

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige produziert Werbefilme. Dazu verpflichtet sie ausländische Models. Auftraggeber der Produktionen sind Werbeagenturen, die wiederum Beauftragte des jeweiligen Produktherstellers sind. Nach einem von der Werbeagentur und dem Produkthersteller festgelegten Profil werden für die Auswahl der Darsteller Probeaufnahmen mit 10 bis 15 Models durchgeführt (Casting). Die Models werden gemeinsam mit dem Regisseur ausgewählt. Die Drehzeit beansprucht einen Zeitraum von 1 bis 3 Tagen. Die Beschäftigung der Models bei der Steuerpflichtigen beschränkt sich regelmäßig auf einen Werbespot. Die Vergütung setzt sich aus der Gage für das Drehen eines Spots und dessen Weiterverwendung (Buy-Out) zusammen. Der Ersatz von Spesen, Agenturprovisionen und Überstundenentgelten ist unterschiedlich vereinbart. Eine Vergütung im Krankheitsfall ist nicht vorgesehen.

Die Steuerpflichtige unterwarf die an die ausländischen Models ausgezahlten Gagen und Wiederholungshonorare nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Models als Arbeitnehmer zu beurteilen seien und nahm die Steuerpflichtige wegen nicht abgeführter Lohnsteuer in Haftung.

Der BFH entscheidet, dass die Steuerpflichtige nicht Arbeitgeberin der Models und nicht verpflichtet war, für diese Lohnsteuer einzubehalten. Die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausübt, ist anhand einer Vielzahl von Merkmalen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Diese Merkmale sind im Einzelfall zu gewichten und gegeneinander abzuwägen. Diese Aufgabe obliegt dem FG. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Models selbständig tätig geworden sind. Diese Gesamtwürdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das FG hat zu Recht maßgeblich darauf abgestellt, dass die Models nur jeweils äußerst kurzfristig für die Steuerpflichtige tätig waren. Bei einer zeitlich nur kurzen Berührung mit dem Betrieb des Auftraggebers ist die Arbeitnehmereigenschaft des Auftragnehmers regelmäßig eher zu verneinen als zu bejahen. Das FG hat auch ein Unternehmerrisiko der Models bejaht. Die Models, die für verschiedene Auftraggeber tätig waren, mussten sich die neuen Aufträge dadurch erarbeiten, dass sie die vorangegangenen zur Zufriedenheit des Auftraggebers ausführten. Hinzu kommt, dass die Models das Vergütungsrisiko trugen und keinen Anspruch auf Sozialleistungen hatten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 14.6.2007, VI R 5/06.

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