Prof. Dr. Helmut Weingärtner
Grober Undank
Nach § 530 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, "wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des groben Undanks schuldig macht". Ob ein solcher grober Undank im vorliegenden Fall vorlag, hatte der BGH zu entscheiden. Das Landgericht hatte einen groben Undank angenommen, das Oberlandesgericht hatte dies verneint. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Mutter des Beklagten schenkte diesem im Jahr 2004 ein Grundstück. Der Mutter wurde ein lebenslängliches Wohnrecht an allen Räumen des Hauses vorbehalten. Sie hatte ihrem Sohn zudem eine Vorsorgevollmacht und einige Jahre später eine Kontovollmacht sowie eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht erteilt.
Mutter ins Pflegeheim
Im August 2009 stürzte die Mutter in ihrem Haus, in dem sie zum damaligen Zeitpunkt alleine wohnte. Sie wurde zur stationären Behandlung in ein Krankenhaus eingeliefert und nach der Entlassung wurde sie – statt wie zunächst vorgesehen in eine Kurzzeitpflege – auf Veranlassung des Sohnes in eine Pflegeeinrichtung für demenzkranke Menschen aufgenommen. Der Sohn hatte bereits mit dem Heim einen unbefristeten Heimvertrag geschlossen. Daraufhin widerrief die Mutter die dem Sohn erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht, zugleich kündigte sie den Langzeitpflegevertrag und beantragte eine Kurzzeitpflege, bis die häusliche Pflege organisiert sei. Die Anträge wurden auf ihre Bitte hin von Nachbarn verfasst. Noch vor der Entscheidung des Betreuungsgerichts über die Einrichtung einer Betreuung teilte der Sohn dem Pflegeheim mit, dass eine Kündigung des Langzeitpflegevertrags nur von ihm erklärt werden dürfe und dass weder andere Familienmitglieder noch Nachbarn zu seiner Mutter vorgelassen werden sollen. Daraufhin erklärte die Mutter den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks. Das Landgericht gab der Klage statt, das Oberlandesgericht wies sie ab.
Auf die Revision hat der BGH das Urteil aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen. Hierbei führte es im Wesentlichen aus:
Auch Demenzkranke müssen befragt werden
Der Widerruf einer Schenkung setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere und in subjektiver Hinsicht voraus, dass die Verfehlung Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf. Ob diese Voraussetzungen erfüllt seien, sei aufgrund der Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Das OLG habe vorrangig darauf abgestellt, dass die Beklagte aufgrund verschiedener Gutachten über den Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit von einer möglichen Geschäftsunfähigkeit seiner Mutter habe ausgehen dürfen. Dabei habe es aber außer Acht gelassen, dass die Mutter als Schenkerin unabhängig von der Frage ihrer Geschäftsfähigkeit erwarten durfte, dass der von ihr umfassend bevollmächtigte Sohn ihre personelle Autonomie respektiere, indem er sie zunächst nach ihrem Willen hinsichtlich ihrer weiteren Pflege befragte, sodass ihr Wille, soweit es die Umstände zuließen, berücksichtigt würde. Falls sich dies als nicht möglich erwies, seien zumindest die Gründe hierfür mit ihr zu besprechen. Hierzu habe das OLG keine Feststellungen getroffen. So müsse das OLG die Umstände erneut prüfen. In der Zwischenzeit ist die Mutter verstorben. Der Rechtsstreit wird von den Rechtsnachfolgern fortgeführt.
Auf diese Weise bewältigen sie ihre Trauer über den Tod der Mutter.
(BGH, Urteil v. 25.3.2014, X ZR 94/12)