Leitsatz
Die nach dem Jahreswert von Renten, anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen erhobene Erbschaftsteuer (§ 23 ErbStG) ist nicht als dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar.
Sachverhalt
K erzielt aufgrund eines Nießbrauchs Vermietungseinkünfte. Der Nießbrauch, der ihr monatliche Erbbauzinsen von rd. 10.000 EUR sichert, steht K seit dem Tod ihres Ehemanns zu. Der Jahreswert des Nießbrauchs betrug zum Todeszeitpunkt 123.447 EUR, der Kapitalwert ca. 1,5 K wählte nach § 23 ErbStG die Versteuerung nach dem Jahreswert des Nießbrauchs. Sie beantragte, die im Streitjahr 2004 bezahlte Erbschaftsteuer als dauernde Last abzuziehen. Finanzamt und FG lehnten dies ab und wurden vom BFH bestätigt.
Hinweis
Die Rechtslage zum Zusammentreffen von Einkommen- und Erbschaftsteuer wurde binnen zehn Jahren zweimal grundlegend geändert. Bis 1998 existierte eine Ermäßigung der Einkommensteuer bei Belastung mit Erbschaftsteuer. Diese Regelung wurde ab 1999 abgeschafft und mit Wirkung ab 2009 fast wort- und sinngleich wieder eingeführt. Gehören zum Erwerb von Todes wegen wiederkehrende Bezüge, hat der Erwerber ein Wahlrecht, die Erbschaftsteuer einmalig nach dem Kapitalwert der Bezüge oder jährlich nach deren Jahreswert zu entrichten. Ob die jährliche Erbschaftsteuer als dauernde Last abziehbar ist, war umstritten. Bis 2004 hatte die Finanzverwaltung deren Abzug generell zugelassen.
Der BFH hat nun entschieden, dass die Erbschaftsteuer nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähig ist – gleichgültig, ob sie als Sofort- oder als Jahressteuer geleistet wird. Die Abziehbarkeit der Jahressteuer als dauernde Last würde gegen Art. 3 GG verstoßen, da die sofort geleistete Erbschaftsteuer nicht abziehbar ist. Es gilt der Grundsatz, dass eine als Einmalzahlung nicht steuerbare bzw. abziehbare Leistung auch durch eine zeitliche Streckung weder steuerbar noch abziehbar wird.
Die Nichtabziehbarkeit der Jahressteuer verstößt nicht gegen Verfassungsrecht. Im Hinblick auf die unterschiedlichen Besteuerungsgegenstände von Einkommen- und Erbschaftsteuer ist die kumulative Belastung nicht verfassungswidrig, da kein Verfassungssatz des Inhalts besteht, dass alle Steuern aufeinander abgestimmt sein müssen, also etwa keine Lücken entstehen dürfen bzw. mehrfache Belastungen vermieden werden müssen.
Das Urteil wird diejenigen enttäuschen, die sich aufgrund der – vermuteten – Abziehbarkeit der Jahressteuer für die Erbschaftsteuer nach dem Jahreswert und nicht für die Einmalleistung nach dem Kapitalwert entschieden haben. Sie können ab 2009 jedoch wieder die Ermäßigung nach § 35b EStG beanspruchen, da die Ausnahmeregelung des § 35b Satz 3 EStG nicht eingreift.
Link zur Entscheidung
BFH, 18.1.2011, X R 63/08.