Begriff

BGB §§ 823, 923

Auch gegenüber vorsätzlicher rechtswidriger Eigentumsverletzung durch das eigenmächtige Fällen von Grenzbäumen ist wegen des Zustimmungsanspruchs aus § 923 Abs. 2 Satz 1 BGB der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens zulässig. Das gilt jedoch nur, wenn ausgeschlossen ist, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften einem Fällen hätten entgegenstehen können. Auf eine drittschützende Wirkung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

(Leitsatz des Gerichts)

A und B sind die Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf der Grundstücksgrenze standen zwei ca. 8 m hohe Eschen. Während einer urlaubsbedingten Ortsabwesenheit des A ließ B die beiden Bäume fällen. A nimmt den B auf Schadensersatz in Höhe von 25.600 EUR in Anspruch.

Was ein Grenzbaum ist

Bei den gefällten Bäumen handelte es sich um sog. Grenzbäume i. S. d. § 923 BGB. Grenzbäume im Sinne dieser Vorschrift sind solche, deren Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird. Nach § 923 Abs. 2 BGB kann jeder Nachbar vom anderen die Zustimmung zur Beseitigung des Baumes verlangen. Dem Nachbarn steht allerdings kein Selbsthilferecht zu. Die eigenmächtige Beseitigung der Bäume war deshalb rechtswidrig.

Zur Zustimmung verpflichtet?

Bei dieser Sachlage kommt es maßgeblich darauf an, ob A zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet war. Dies beruht auf der Erwägung, dass ein Schadensersatzanspruch ausnahmsweise dann nicht besteht, wenn der Schaden auch bei rechtmäßigem Verlauf der Dinge entstanden wäre (sog. rechtmäßiges Alternativverhalten). Es kommt mithin darauf an, ob A die Zustimmung – aus welchen Gründen auch immer – hätte verweigern können.

Rechtmäßiges Alternativverhalten

Im Streitfall muss der Schädiger beweisen, dass die Voraussetzungen des rechtmäßigen Alternativverhaltens gegeben sind. Diesen Beweis konnte B erbringen.

Nach § 923 Abs. 4 BGB ist der Anspruch auf die Beseitigung ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann. Diese Voraussetzung war nicht gegeben, weil der Grenzverlauf auch mit Grenzsteinen markiert war.

Ebenso ist der Beseitigungsanspruch ausgeschlossen, wenn das Fällen der Bäume aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ausgeschlossen ist. Auch dieser Ausnahmefall lag nicht vor.

Die Klage des A auf Schadensersatz hatte deshalb keinen Erfolg.

OLG Schleswig, Urteil v. 17.10.2017, 3 U 24/17

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