Leitsatz

Bei Nachentrichtung hinterzogener Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung führt die Nachzahlung als solche zum Zufluss eines zusätzlichen geldwerten Vorteils (Fortentwicklung der Rechtsprechung).

Bei Vereinbarung sog. Schwarzlöhne kommt der Schutzfunktion der Verschiebung der Beitragslast nach § 28g SGB IV grundsätzlich kein Vorrang gegenüber dem objektiv bestehenden Zusammenhang der Nachentrichtung der Arbeitnehmeranteile mit dem Arbeitsverhältnis zu.

Dem Lohnzufluss steht nicht entgegen, dass der Arbeitgeber beim Arbeitnehmer keinen Rückgriff mehr nehmen kann.

 

Sachverhalt

Eine GmbH zahlte Löhne ohne Lohnsteuerabzug bzw. zu Unrecht pauschal versteuert aus und führte hierfür auch keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Nachdem im Rahmen eines Strafverfahrens Einvernehmen über die Höhe der hinterzogenen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeiträge erzielt worden war, erging gegen die GmbH ein Lohnsteuer-Haftungsbescheid. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde festgestellt, dass die GmbH hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils der entrichteten Sozialversicherungsbeiträge bei den Arbeitnehmern nicht Rückgriff genommen hatte. Hierin sah das Finanzamt einen weiteren Lohnzufluss. Der BFH gab dem Finanzamt Recht.

 

Hinweis

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Arbeitnehmeranteile zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung als Arbeitslohn anzusehen. Bei Nachentrichtung hinterzogener Arbeitnehmeranteile zur Gesamtsozialversicherung durch den Arbeitgeber führt die Nachzahlung zum Zufluss eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils. Der Lohnbesteuerung steht hier nicht entgegen, dass der Arbeitgeber wegen der Verschiebung der Beitragslast nach § 28g SGB IV die von ihm nachgeforderten Arbeitnehmeranteile nicht an den Arbeitnehmer weiter belasten kann.

Eine andere Beurteilung ist angezeigt, wenn es der Arbeitgeber lediglich irrtümlich unterlassen hat, fällige Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Hier liegt kein zusätzlicher Arbeitslohn vor, falls der Arbeitgeber wegen der gesetzlichen Verschiebung der Beitragslast nach § 28g SGB IV keinen Rückgriff mehr für die von der Firma nachgeforderten Arbeitnehmeranteile nehmen kann.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 13.9.2007 VI R 54/03.

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