Zusammenfassung
Die EU-Kommission plant, den Geltungsbereich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) auf alle großen Unternehmen auszuweiten. Nachhaltigkeitsinformationen sollen dann verpflichtender Bestandteil des Lageberichts werden. Was kommt auf die Wohnungsunternehmen zu?
1 Einführung
Bisher sind große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungen seit 2017 zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet. Die Berichterstattung kann entweder im Lagebericht oder auch alternativ außerhalb des Lageberichts in einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht abgegeben werden. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ist lediglich zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung beziehungsweise der gesonderte nichtfinanzielle Bericht vorgelegt wurden. In der Praxis bestehen seit Umsetzung der CSR-Richtlinie Unsicherheiten bezüglich der Auswahl von relevanten Informationen und der inhaltlichen Ausgestaltung der nichtfinanziellen Erklärung.
Die Überarbeitung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (vormals nichtfinanzielle Berichterstattung) soll diese Lücken nun schließen und die Nachhaltigkeitsberichterstattung mit dem Europäischen Green Deal in Einklang bringen.
Folgende Punkte sind im Entwurf der CSR-Richtlinie geplant:
- Unternehmen, die zwei von drei Kriterien erfüllen – mehr als 250 Mitarbeiter, mehr als 40 Mio. EUR Umsatz oder mehr als 20 Mio. EUR in der Bilanz – würden zukünftig in die Berichterstattungspflicht einbezogen werden;
- Ort der Berichterstattung soll zwingend der Lagebericht werden;
- verpflichtende prüferische Durchsicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung;
- vorgeschriebenes digitales Format (ESEF-Format) für Jahresabschluss und Lagebericht.
Im Ergebnis bedeutet die Ausweitung des Geltungsbereichs der CSR-Richtlinie, dass alle großen Unternehmen im Sinne des § 267 HGB von der Regelung erfasst wären.
Grundlage der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Unternehmen werden zunehmend nicht mehr ausschließlich auf Basis ihrer Finanzdaten bewertet. Die sogenannten Stakeholder verlangen vielmehr nichtfinanzielle Informationen als Grundlage für ihre Entscheidungen, sodass diese einen immer wichtigeren Bereich der Unternehmenskommunikation bilden. Die Stakeholder legen ihren Beurteilungen und Entscheidungen beispielsweise auch soziale und umweltbezogene Determinanten zugrunde. Vor diesem Hintergrund wurde 2014 die EU-Richtlinie zur Veröffentlichung nichtfinanzieller Informationen erlassen, die mit dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz 2017 (CSR-RUG) in nationales Recht transformiert wurde.
Im Zusammenhang mit der Strategie der EU-Kommission, die Klimaziele für Unternehmen insbesondere auch über Berichterstattungspflichten und den Umbau zu einem nachhaltigen Finanzsystem durchzusetzen, erfolgt nun eine deutliche Ausweitung des Anwenderkreises der CSR-Richtlinie. Allein in Deutschland wird der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen von rund 500 auf circa 15.000 Unternehmen ansteigen.
2 Nachhaltigkeitsberichterstattung: Welcher Standard ist künftig anzuwenden?
Bisher gibt es auf internationaler und europäischer Ebene keinen einheitlichen Standard zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Nach dem Richtlinienentwurf plant die EU-Kommission, bis zum 31. Oktober 2022 verpflichtende (einheitliche) Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung vorzulegen.
Dazu gibt es eine Reihe von Bestrebungen, einen international anerkannten Standardsetter für die nichtfinanzielle Berichterstattung zu schaffen. So ist in der Diskussion, unter dem Dach der IFRS Foundation ein Sustainability Standards Board (SSB) zu schaffen, das für die Entwicklung globaler Nachhaltigkeitsstandards zuständig sein soll. Darüber hinaus hat auch die EU-Kommission die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) damit beauftragt, erste Vorarbeiten für die Entwicklung eines nichtfinanziellen Berichtsstandards auf europäischer Ebene zu leisten. Dies soll aber nur eine Zwischenlösung sein, sofern die Etablierung weltweiter Standards unter dem Dach der IFRS-Stiftung nicht kurzfristig realisiert werden kann.
Obwohl eine Standardisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung grundsätzlich zu befürworten ist, besteht die Gefahr, dass bisher nicht berichtspflichtige Unternehmen sowohl vom Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung als auch vom zeitlichen Umsetzungsplan überfordert sein könnten. Darüber hinaus muss bei der Umsetzung auf die Situation der Unternehmen geachtet werden, die bereits heute einen Nachhaltigkeitsbericht auf der Grundlage von nationalen Standards erstellen. In Deutschland hat sich der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) als ein besonders geeignetes und praxisgerechtes Rahmenwerk erwiesen.
Eine wesentliche Forderung des GdW ist es daher, dass unterhalb der Berichtspflichten für kapitalmarktorientierte Unternehmen (ähnlich wie bei den IFRS- und HGB-Bilanzierungsanforderungen) für große (nicht kapitalmarktorientierte) Unternehmen es auch zulässig sein muss, nationale Standards wie den DNK anz...