Leitsatz
Wurde infolge eines Berechnungsfehlers eine Pensionsrückstellung in einer früheren Bilanz mit einem Wert angesetzt, der dem Betrag nach unterhalb des Teilwerts liegt, so greift das in § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG bestimmte sog. Nachholverbot ein.
Sachverhalt
Eine GmbH hatte einer Arbeitnehmerin 1989 eine Pension zugesagt. Bei der Berechnung der Rückstellung ging sie für den Fall vorzeitiger Berufsunfähigkeit von einer lebenslänglichen jährlichen Rente von
60 000 DM aus, berücksichtigte aber nicht, dass bei Berufsunfähigkeit ab Vollendung des 65. Lebensjahrs die höhere dynamisierte Altersrente gezahlt werden sollte. Das Finanzamt wies die GmbH darauf hin, dass der Ansatz der Pensionsrückstellung deshalb unter den zulässigen Soll-Teilwerten lag. Daraufhin begehrte die GmbH eine Erhöhung der Pensionsrückstellung um 380 593 DM. Diese lehnte das Finanzamt ab. Die anschließende Klage war erfolglos.
Entscheidung
Der BFH hat das FG bestätigt: Das Nachholverbot in § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG gilt ausnahmslos und auch bei einem bloßen Versehen, das hier bei der Berechnung des Teilwerts als Maximalwert für die Pensionsrückstellung unterlaufen ist. Es bleibt der GmbH somit nur der (zivilrechtliche) Haftungsanspruch gegen den mit der Berechnung der Rückstellung beauftragten Sachverständigen.
Hinweis
Die Entscheidung beruht auf den bereits im Urteil vom 13.02.2008 (I R 44/07, BFH/NV 2008, 1232) dargestellten Erwägungen. Dort hat der BFH sein striktes Normverständnis zum Nachholverbot beim Unterschreiten des Teilwerts als maximalem Rückstellungsbetrag nach § 6a Abs. 3 EStG für einen Rechtsirrtum erneut bekräftigt. Das wird nun für den Fall eines Berechnungsversehen ebenfalls angenommen.
Nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG darf eine Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahrs und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs erhöht werden. Die Regelung ist unter dem Begriff "Nachholverbot" geläufig. Der BFH vertritt dazu ein striktes, formalrechtliches Verständnis: Ist die Bildung einer Pensionsrückstellung ganz oder teilweise unterblieben, dann lässt sich das prinzipiell nicht mehr reparieren. Das Verbot des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG ist eindeutig und unmissverständlich. Es lässt kaum Spielräume und stellt nur auf die objektive Gesetzeslage ab. Das Nachholverbot greift deshalb bei Rechtsirrtum, Rechtsunkenntnis und bloßen Versehen, wenn der Versorgungsschuldner oder ein von ihm Beauftragter den Teilwert der Pensionsverpflichtung unrichtig berechnet hat.
Ausnahmen vom Nachholverbot bestehen nur bei Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und bei einem vom Finanzamt in der Vergangenheit erzwungenen anderweitigen Bilanzansatz. Sonst kennt der BFH angesichts des eindeutigen § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG keine Gnade.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 14.01.2009, I R 5/08