Leitsatz

Pensionsrückstellungen dürfen nur in Höhe der im Wirtschaftsjahr eingetretenen Teilwerterhöhung gebildet werden. Das Nachholverbot geht dem Grundsatz des formellen Bilanzzusammenhangs vor.

 

Sachverhalt

Der BFH bestätigt seine Rechtsprechung, dass für nach dem 31. Dezember 1986 erteilten Pensionszusagen (sog. Neuzusagen) handels- und steuerrechtlich eine Rückstellung zu bilden ist. Im Urteilsfall wurden weder die Pensionsverpflichtung passiviert noch die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung aktiviert. Nach dem Prinzip des formellen Bilanzzusammenhangs ist ein fehlerhafter Bilanzansatz in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen, in dem dies mit steuerlicher Wirkung möglich ist. Dieser Grundsatz wird steuerrechtlich durch das Nachholverbot für Pensionsrückstellungen begrenzt. Pensionsrückstellungen dürfen in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Betrag erhöht werden, um den sich ihr Teilwert gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr vermehrt hat. Das Nachholverbot gilt auch, wenn die Zuführung zur Pensionsrückstellung in den früheren Wirtschaftsjahren aus Rechtsunkenntnis oder wegen Irrtums unterblieben ist. Aufgrund des Einzelbewertungsgrundsatzes ist eine Saldierung der Rückstellung mit Ansprüchen aus der Rückdeckungsversicherung nicht zulässig. Das Nachholverbot kann nicht auf die Aktivierung von Ansprüchen aus der Rückdeckungsversicherung übertragen werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 13.2.2008, I R 44/07.

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