Besonderer Klageantrag

Im Familien- und Erbrecht kann mitunter neben dem Auskunftsanspruch auch ein Wertermittlungsanspruch geltend gemacht werden. Dabei handelt es sich um eigenständige und getrennt auszuformulierende Ansprüche. Bei Nichtbeachtung droht Rechtsverlust, wie dieser Fall verdeutlicht:

Der Pflichtteilsberechtigte erhob eine Stufenklage auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB. Zugleich beantragte er, dass die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft im Bedarfsfalle an Eides statt vom Erben zu versichern war, und stellte einen unbezifferten Leistungsantrag. Einen gesonderten Antrag auf Wertermittlung über Nachlassimmobilien bzw. entsprechende Rechte daran (z. B. Wertberechnungen über Wohnungsrechte usw.) stellte er im Rahmen der Stufenklage nicht.

Das Landgericht gab dem Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch dennoch statt. Die Berufung führte zur Aufhebung der Verurteilung zur Wertermittlung aufgrund eingetretener Verjährung.

Getrennte Ansprüche

Das OLG München stellte unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH klar, dass die in einer Stufenklage geltend gemachten Ansprüche nach § 2314 Abs. 1 BGB, nämlich der Auskunftsanspruch sowie der Wertermittlungsanspruch, selbstständig nebeneinander stehen und jeweils gesondert geltend zu machen sind. Der Auskunftsanspruch beinhaltet daher den Wertermittlungsanspruch nicht automatisch. Auch der in der Leistungsstufe notwendigerweise unbezifferte Leistungsantrag bezieht sich nur auf den noch unbekannten Wert des Nachlasses. Der selbstständige Wertermittlungsanspruch kann daher gesondert verjähren und unterliegt nicht automatisch der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Wird dieser Wertermittlungsanspruch nicht getrennt eingeklagt, unterfällt er nicht dem Streitgegenstand der Leistungsklage.

Problem: Beweislast

Hinweis: Ist der Wertermittlungsanspruch verjährt, besteht für den Kläger das Prozessrisiko, einen Wert für die Nachlassimmobilie auf der Leistungsstufe in den Raum und unter Beweisantritt zu stellen; hierfür hat er dann die Gutachterkosten vorzustrecken (und nicht der Nachlass).

(OLG München, Urteil v. 8.3.2017, 20 U 3806/16, dazu NJW-Spezial 2017 S. 360)

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?