Wer trägt die Kosten?
Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Kraftfahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone abgeschleppt worden, muss der Verantwortliche die Kosten nur tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 vollen Tagen aufgestellt wurde. So entschied das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) und bestätigte seine frühere Ansicht.
Überraschung!
Die Klägerin stellte ihr Fahrzeug am 19.8.2013 vor dem Nachbarhaus ihrer Wohnung in Düsseldorf ab und flog anschließend in den Urlaub. Am Vormittag des darauffolgenden Tages wurden in diesem Straßenabschnitt zur Vorbereitung eines privaten Umzugs 2 mobile Halteverbotsschilder für den Zeitraum vom 23. bis zum 24.8.2013, jeweils von 7:00 bis 18:00 Uhr, aufgestellt. Am Nachmittag des 23.8.2013 beauftragte ein Mitarbeiter der beklagten Stadt ein Abschleppunternehmen mit der Entfernung des Fahrzeugs. Dort holte es die Klägerin am 5.9.2013 gegen Zahlung von 176,98 EUR ab. Die beklagte Stadt setzte für den Vorgang überdies eine Verwaltungsgebühr i. H. v. 62 EUR fest. Die auf Erstattung der an den Abschleppunternehmer gezahlten Kosten und Aufhebung des Gebührenbescheids gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Kurze Frist unverhältnismäßig
Doch das BVerwG hat der Klage im Revisionsverfahren stattgegeben. Dabei stellte das höchste Verwaltungsgericht klar, dass das Vertrauen in die Möglichkeit des dauerhaften Parkens an einer konkreten Stelle beschränkt ist – auch wenn der Gesetzgeber das Parken im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich unbefristet zugelassen hat. Der Verantwortliche müsse daher Vorsorge für den Fall einer Änderung der Verkehrslage treffen. Das BVerwG habe bereits im Jahr 1996 entschieden, dass ein Fahrzeug jedenfalls am 4. Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens kostenpflichtig abgeschleppt werden könne. Im Anschluss hieran hatten die Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe der meisten Bundesländer entschieden, dass aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ein Vorlauf von 3 vollen Tagen aber auch mindestens erforderlich ist, das Fahrzeug also frühestens am 4. Tag nach dem Aufstellen des Verkehrszeichens auf Kosten des Verantwortlichen abgeschleppt werden kann.
Bewährte Regelung
Diese Auffassung hat das BVerwG nun bestätigt. Es sei nicht erkennbar, dass die seit 20 Jahren in den übrigen Bundesländern praktizierte Vorlauffrist zu Funktionsdefiziten geführt hätte. Die Erforderlichkeit von Halteverbotsregelungen – etwa aus Anlass von Bauarbeiten, Straßenfesten oder Umzügen – sei regelmäßig auch im großstädtischen Raum deutlich vorher bekannt. Ausgehend hiervon würde die Obliegenheit, mindestens alle 48 Stunden nach dem abgestellten Fahrzeug zu schauen, die Verkehrsteilnehmer unangemessen belasten. Angemessen sei vielmehr ein Vorlauf von 3 vollen Tagen.
Im vorliegenden Fall waren die Verkehrszeichen mit einem Vorlauf von 72 Stunden, nicht aber von 3 vollen Tagen aufgestellt worden. Auf Kosten der Klägerin hätte das Fahrzeug frühestens am 4. Tag nach Aufstellung der Schilder, also am 24.8.2013, abgeschleppt werden können.
(BVerwG, Urteil v. 24.5.2018, 3 C 25.16)