Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
- Als nachträgliche Anschaffungskosten können Aufwendungen des Steuerpflichtigen dessen Auflösungsverlust nur erhöhen, wenn sie sich auf die konkrete Beteiligung beziehen.
- Befriedigt ein qualifiziert beteiligter Gesellschafter einer GmbH einen Gläubiger der GmbH, obschon diese Verbindlichkeit wegen der Vollbeendigung der GmbH nicht mehr besteht, ist der entsprechende Aufwand nicht (mehr) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.
Sachverhalt
K ist vielfältig geschäftlich aktiv; u.a. war er qualifiziert an einer GmbH beteiligt, die wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden war. Nach dem Erlöschen und dem damit verbundenen zivilrechtlichen Untergang der Verbindlichkeiten zahlte K ein Darlehen zurück, das eine Bank der GmbH gegeben hatte. Er machte diese Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 4 EStG geltend. Finanzamt und FG lehnten das ab.
Entscheidung
Der BFH folgte der Vorentscheidung. Die Zahlung war nicht durch das Gesellschaftsverhältnis zur GmbH veranlasst, da die GmbH bereits voll beendet war und Forderungen der Bank ihr gegenüber nicht mehr bestanden, die K hätte ablösen können.
Hinweis
Nach § 17 Abs. 1, 4 EStG kann der Gesellschafter einen Auflösungsverlust geltend machen. Das ist der Betrag, um den die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft von ihm persönlich getragenen Kosten sowie seine Anschaffungskosten den gemeinen Wert des ihm zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft übersteigen. Zu den abziehbaren nachträglichen Anschaffungskosten können auch Finanzierungshilfen des Gesellschafters zugunsten der Gesellschaft gehören. Auch wenn diese, z.B. Darlehen oder Bürgschaften, dem Fremdvergleich nicht standhalten, folgt allein daraus noch nicht ihre Funktion als Eigenkapital, und deshalb auch nicht ihre Berücksichtigung als nachträgliche Anschaffungskosten im Verlustfall.
Werden solche Finanzierungshilfen geleistet, nachdem die GmbH aufgrund Vermögenslosigkeit und Löschung nach Liquidation bereits voll beendet war, sind diese Aufwendungen nicht mehr durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, weil die GmbH dann nämlich als Person nicht mehr existent ist; Verbindlichkeiten gehen unter. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter geschäftlich motiviert gezahlt hat, weil er z.B. um seine Reputation fürchtete und verhindern wollte, dass die Bank, die er nach dem Untergang der Verbindlichkeit dennoch befriedigte, ihm für andere gewerbliche Aktivitäten kein Geld mehr ausleiht. Dies alles kann eine fehlende Veranlassung durch das konkrete Gesellschaftsverhältnis nicht ersetzen. Der Abzug der Aufwendungen bei den anderen geschäftlichen Aktivitäten konnte im Streitfall nicht geprüft werden.
Link zur Entscheidung
BFH, 09.06.2010, IX R 52/09.