Leitsatz
Wird bei der Veräußerung landwirtschaftlich genutzter Flächen im Rahmen einer Betriebsaufgabe eine nachträgliche Kaufpreiserhöhung für den Fall vereinbart, dass die Flächen Bauland werden, so erhöht die Nachzahlung den steuerbegünstigten Aufgabegewinn im Kalenderjahr der Betriebsaufgabe.
Sachverhalt
Der Kläger bewirtschaftete zum 30.6.1993 einen landwirtschaftlichen Betrieb, den er zum 1.7.1993 an seine Ehefrau verpachtete. Mit Schreiben vom 15.9.1993 erklärte er gegenüber dem Finanzamt die Betriebsaufgabe mit Wirkung zum 30.6.1993. Bereits am 8.6.1993 hatte er eine zum Betriebsvermögen gehörende Teilfläche mit der Abrede verkauft, dass der Mehrwert der Fläche durch einen künftigen Ausweis als Baugelände von der Erwerberin "auszugleichen" sei. Dementsprechend leistete die Erwerberin eine Ausgleichszahlung, nachdem sich im Oktober 1994 die Bebauungsmöglichkeit der Fläche ergeben hatte. Diese Ausgleichszahlung bezog das Finanzamt über § 164 AO in die Ermittlung des Aufgabegewinns für das Streitjahr 1993 ein. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidung
Die Revision ist unbegründet, weil die Erhöhung des Veräußerungspreises aufgrund der vereinbarten Nachforderungsklausel bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO und unmittelbar aus § 14 i.V.m. § 16 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 EStG a.F. zu berücksichtigen ist. Auf der Grundlage der Betriebsaufgabe wie auch der – im Revisionsverfahren durch Verböserung nicht rückgängig zu machenden – Zurechnung des Erlöses aus der Veräußerung der Grundstücksflächen zum Aufgabegewinn war dieser Gewinn um den Betrag zu erhöhen, der dem Kläger auf Grund der Nachforderungsklausel gezahlt wurde.
Nach § 14 i.V.m. § 16 Abs. 2 und 3 Sätze 1 und 2 EStG a.F. gilt als Veräußerung auch die Aufgabe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, wobei die Veräußerungspreise anzusetzen sind, wenn einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Betriebsaufgabe veräußert werden. Dabei folgt schon aus der Gleichstellungsfiktion des Aufgabegewinns mit dem Veräußerungsgewinn in § 16 EStG, dass unter dem Begriff des Veräußerungspreises der tatsächlich erzielte Erlös zu verstehen ist. Infolgedessen sind ebenso wie bei einer Betriebsveräußerung auch bei Veräußerungen im Rahmen einer Betriebsaufgabe später eintretende Änderungen des ursprünglich vereinbarten Veräußerungspreises solange und soweit materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückzubeziehen, als der Erwerber seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises noch nicht erfüllt hat. Welche Gründe für die Minderung oder Erhöhung des Erlöses maßgebend waren, ist danach ebenso unerheblich wie die Frage, ob eine auf der Veräußerung eines dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsguts beruhende Kaufpreisforderung weiterhin Betriebsvermögen des Veräußerers bleibt oder dessen Privatvermögen wird.
Praxishinweis
Zu Nachforderungsklauseln im Zusammenhang mit Betriebsveräußerungen ist das Schrifttum einhellig der Auffassung, dass sich daraus ergebende nachträgliche Erhöhungen des Veräußerungspreises als rückwirkende Ereignisse zu einer Änderung bestandskräftiger Bescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO führen. Diese Änderungsmöglichkeit besteht umso mehr, wenn es des Rückgriffs auf § 175 Abs. 1 AO zur Änderung des betroffenen Bescheids nicht bedarf, weil dieser schon nach § 164 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AO korrigierbar ist.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 31.8.2006, IV R 53/04