Leitsatz

Die Übertragung eines steuerbegünstigt erworbenen Anteils an einer KG im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Versorgungsleistungen innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb erfüllt den Nachversteuerungstatbestand des §13 Abs.2a Satz3 ErbStG in der bis Ende 1995 geltenden Fassung und führt zu einer Minderung des Freibetrags nach Satz1 der Vorschrift beim Übertragenden in Höhe des Anteils, mit dem der Steuerwert der Kommanditbeteiligung nach der für gemischte Schenkungen geltenden Formel auf den entgeltlichen Teil des Übertragungsvorgangs entfällt.

 

Sachverhalt

W hatte durch Erbanfall von ihrem 1994 verstorbenen Ehemann E u.a. einen Kommanditanteil sowie das zum Sonderbetriebsvermögen gehörende Betriebsgrundstück erworben. Ende 1994 übertrug W das Betriebsvermögen auf Tochter T. Diese verpflichtete sich, W lebenslänglich monatliche "Versorgungsleistungen" von 3000DM zu zahlen. Das Finanzamt gewährte für den Erwerb von E den Freibetrag gemäß §13 Abs.2a Nr.2 ErbStG a.F. nur teilweise. W wandte sich gegen die Kürzung des Freibetrags.

 

Entscheidung

Gemäß §13 Abs.2a Satz1 Nr.1 ErbStG a.F. (= §13a ErbStG n.F.) bleibt Betriebsvermögen beim Erwerb durch Erbfall bis zu einem Wert von 500000DM außer Ansatz. Nach Satz3 der Vorschrift fällt die Steuerbefreiung weg, soweit innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb u.a. ein Anteil an einer Gesellschaft i.S. des §15 Abs.1 Nr.2 EStG veräußert wird. Die Vermögensübergabe im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Versorgungsleistungen stellt eine Veräußerung des begünstigten Betriebsvermögens dar, die den Nachversteuerungstatbestand i.S. des §13 Abs.2a Satz3 ErbStG auslöst. Dass die Vermögensübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge ertragsteuerrechtlich kein entgeltliches Geschäft darstellt[1], steht dem nicht entgegen. Denn dem liegen spezifisch einkommensteuerrechtliche Gesichtspunkte zugrunde, die mit der ertragsteuerrechtlichen Behandlung der Versorgungsleistungen auf Seiten des Übertragenden und auf Seiten des Übernehmers zusammenhängen und mit erbschaft- und schenkungsteuerrechtlichen Grundsätzen unvereinbar sind, weil derartige Übertragungsvorgänge zivil- und damit auch schenkungsteuerrechtlich gemischte Schenkungen oder Schenkungen unter Leis-tungsauflagen darstellen.

Die vollständige Übertragung des begünstigt erworbenen Betriebsvermögens im Wege einer gemischten Schenkung führt zu einem anteiligen Verlust des Freibetrags. Er bleibt nur mit dem Prozentsatz erhalten, den der nach der Formel für gemischte Schenkungen berechnete Steuerwert der freigebigen Zuwendung, die als solche unschädlich ist, bezogen auf den Steuerwert der gesamten Leistung des Schenkers erreicht. Im Übrigen geht er verloren.

 

Praxishinweis

Die Entscheidung hat auch für die Rechtslage ab 1.1.1996 Bedeutung. Die vorliegende vollständige, (teil-)entgeltliche Hingabe begünstigten Vermögens unterscheidet sich von den Sachverhalten, bei denen ein realer Bestandteil des steuerbegünstigt erworbenen Betriebsvermögens steuerschädlich veräußert oder aufgegeben wird. In diesen Fällen kommt es nur zur Kürzung des Freibetrags, wenn das zurückbehaltene, begünstigt erworbene Betriebsvermögen den Freibetrag(-santeil) unterschreitet[2].

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 2.3.2005, II R 11/02

[2] Vgl. R67 ErbStR 2003

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