Leitsatz

Der Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage im Hinblick auf daraus resultierende Anschaffungskosten nach § 17 Abs. 2 EStG muss nach 20 Jahren seit Eintragung der GmbH nicht zwingend allein durch den entsprechenden Zahlungsbeleg geführt werden. Vielmehr hat das FG alle Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen.

 

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige war Gesellschafterin einer am 29.7.1986 gegründeten GmbH, an deren Stammkapital von umgerechnet 25.564 EUR sie mit 8.436 EUR beteiligt war. Die Stammeinlagen waren laut Gründungsurkunde zur Hälfte sofort bar einzuzahlen, im Übrigen nach Anforderung der Geschäftsführer. Im Juni 2006 lehnte das Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH mangels Masse ab. Die GmbH wurde im September 2006 im Handelsregister gelöscht. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 machte die Steuerpflichtige u.a. den Verlust aus der Beteiligung an der GmbH nach § 17 EStG i.H.v. 4.218 EUR im Halbeinkünfteverfahren geltend, den das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid für 2006 jedoch unberücksichtigt ließ. Das FG gab dem Finanzamt Recht. Die Steuerpflichtige habe nicht nachgewiesen, dass sie die Stammeinlage tatsächlich erbracht habe. Hierfür sei i.d.R. ein Zahlungsbeleg vorzulegen.

Der BFH hat der Revision der Steuerpflichtigen stattgegeben. Ergiebiges Indiz für die Einlageleistung der Steuerpflichtigen ist der bilanzielle Ausweis der ausstehenden Einlage mit 0 DM und dessen Übernahme in einer Prüferbilanz. Der Prüferbilanz verleiht der Umstand besonderes Gewicht, dass der Prüfer bei Nichtverzinsung einer nicht erbrachten Stammeinlage ggf. eine verdeckte Gewinnausschüttung zu veranschlagen gehabt hätte. Wenn das Finanzamt in der Prüferbilanz aber den Ausweis der ausstehenden Einlagen mit 0 EUR anerkannt hat, kann dies nicht mit bloßem neuerlichen Bestreiten seitens des Finanzamts entkräftet werden, stellt sich dies doch lediglich als Bestreiten ins Blaue hinein dar.

Darüber hinaus kann angesichts des langen Zeitablaufs seit der Eintragung der GmbH jedenfalls daraus, dass die Steuerpflichtige keinen Einzahlungsbeleg mehr vorweisen kann, kein Indiz dafür abgeleitet werden, dass keine Einzahlung erfolgt ist. Eine Aufbewahrungspflicht vergleichbar der in § 147 AO normierten trifft die Steuerpflichtige insoweit trifft. Der BFH hat keine Zweifel, dass die Steuerpflichtige die Ein­­lage vollständig erbracht hat.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 8.2.2011, IX R 44/10.

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