Leitsatz

Der Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage im Hinblick auf daraus resultierende Anschaffungskosten i.S.v. § 17 Abs. 2 EStG muss nach 20 Jahren seit Eintragung der GmbH nicht zwingend allein durch den entsprechenden Zahlungsbeleg geführt werden. Vielmehr hat das FG alle Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen.

 

Sachverhalt

K war seit 1986 qualifiziert an einer GmbH beteiligt und machte im Zuge der Liquidation der GmbH einen Verlust geltend. Diesen ließ das Finanzamt unberücksichtigt, da K die Leistung der Stammeinlage nicht nachgewiesen habe. Das FG wies die Klage ab. Für den Nachweis sei i.d.R. ein Einzahlungsbeleg notwendig. Weder die Bilanzen, die keine ausstehenden Einlagen auswiesen, noch die Einzahlungsverpflichtung erbrächten einen Nachweis. Der BFH gab der Revision des K statt.

 

Entscheidung

Der Ausweis ausstehender Einlagen in der GmbH-Bilanz mit 0 DM und die Verpflichtung zur Einzahlung sind Indizien, die in die Gesamtwürdigung einfließen müssen. Stattdessen hat das FG alle festgestellten Indizien je für sich, aber nicht insgesamt gewürdigt. Das FG hat auch den langen Zeitablauf seit Gründung der GmbH nicht einbezogen.

Daher war die Vorentscheidung aufzuheben. Da das FG die Einzelindizien festgestellt hat, konnte der BFH die Gesamtwürdigung selbst vornehmen. Als ergiebig wertete er den bilanziellen Ausweis der ausstehenden Einlage mit 0 DM und dessen Übernahme in eine Prüferbilanz. Wenn das Finanzamt in einer Prüferbilanz den Ausweis der ausstehenden Einlagen mit 0 DM anerkannt hat, kann das FG dies anschließend nicht mit bloßem Bestreiten entkräften. Es handelt sich dann nur um ein Bestreiten ins Blaue hinein. Außerdem würdigte der BFH den langen Zeitablauf als Grund dafür, dass kein Einzahlungsbeleg vorgelegt werden konnte.

 

Kommentar

Praxishinweis

Wenn K an einer GmbH qualifiziert beteiligt ist und seine Beteiligung veräußert, gehört die eingezahlte Stammeinlage zu den Anschaffungskosten der Beteiligung. Die tatsächliche Leistung der Einlage lässt sich am einfachsten unmittelbar durch Einzahlungsbelege nachweisen. Wenn ein solche unmittelbare Beweisführung nicht möglich ist, muss das FG gegebenenfalls vorhandene Hilfstatsachen würdigen, die mittelbar – auch über Erfahrungssätze – einen Schluss auf eine entscheidungserhebliche Haupttatsache ermöglichen.

Dabei deuten einzelne Indizien lediglich mit mehr oder weniger hoher oder schwacher Wahrscheinlichkeit auf einen bestimmten Geschehensablauf hin, sodass sie immer nur Teil einer umfassenden Beweiswürdigung sein können. Erst die Gesamtwürdigung mehrerer, für sich allein genommen nicht ausreichender Beweisanzeichen kann zur vollen Überzeugung vom Nichtvorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Tatbestandsmerkmals führen und bindet dann auch das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 8.2.2011, IX R 44/10.

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