Unmittelbare Einwirkung

Die Regulierung eines Sturmschadens in der Gebäudeversicherung setzt eine unmittelbare Einwirkung von Sturm im Sinne der Versicherungsbedingungen zur Wohngebäudeversicherung (VGB) voraus. Diese Voraussetzung liegt bereits dann vor, wenn der Sturm für den eingetretenen Schaden lediglich mitursächlich gewesen ist. Der Versicherungsnehmer hat aber den Vollbeweis der Mit-Ursächlichkeit des Sturms für den Schaden zu erbringen.

Beschädigte Giebelwand

Der Kläger beanspruchte Leistungen aus seiner Wohngebäudeversicherung wegen eines Orkanschadens, von dem eine auf dem versicherten Grundstück befindliche Scheune betroffen war. Deren Giebelwand war nach Darstellung des Klägers bei dem Sturmereignis beschädigt worden.

Kein Zusammenhang mit Sturm

Ein Sachverständiger hatte allerdings ausgeführt, dass die Beschädigung der Giebelwand nicht im Zusammenhang mit dem Sturm stand. Fotos belegten nicht, dass an den maßgeblichen Stellen, konkret im Bereich der Verbindungsmittel zwischen Dachstuhl und Giebelwand Mauerwerksteine herausgebrochen waren.

Vollbeweis erforderlich

Das OLG Koblenz stellte entscheidend darauf ab, dass die (Mit-)Ursächlichkeit vom Versicherungsnehmer nachgewiesen werden musste. Der Nachweis war nicht bereits dadurch geführt, dass ein Sturm mit einer Windstärke von mindestens 8 Beaufort geherrscht hatte und am Gebäude unmittelbar nach dem Ereignis Schäden festgestellt werden konnten, die mit dem Sturmereignis kompatibel erschienen. Vielmehr musste der Versicherungsnehmer den Vollbeweis der Kausalität des Sturms für den Schaden erbringen.

Nachweis misslungen

Der Nachweis der (Mit-)Ursächlichkeit war dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht gelungen. Denn der Sachverständige hatte auf Nachfrage verschiedene mögliche Ursachen für die Risse und Putzabplatzungen angeführt, u. a. auch einen Sturm. Mit der bloß theoretischen Möglichkeit, dass Risse und Abplatzungen auf einen Sturm zurückzuführen sein konnten, war der erforderliche Nachweis nicht geführt.

(OLG Koblenz, Beschluss v. 15.9.2014, 10 U 164/14)

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