Leitsatz
Die von der Rechtsprechung des BFH und der Finanzverwaltung anerkannte Beweiserleichterung für bei Auslandsfahrten bar geleistete Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland gilt nicht, wenn beide Ehegatten im Inland leben. In derartigen Fällen sind grundsätzlich inländische Belege über das Vorhandensein entsprechender Mittel (z.B. Abhebungsnachweise) und detaillierte Empfängerbestätigungen vorzulegen.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist verheiratet und wohnt mit seiner Ehefrau im Inland. Für das Streitjahr 1999 machte er für den Unterhalt von vier im Kosovo lebenden Angehörigen – der Mutter und drei Kindern – je 4340 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Steuerpflichtige wies die Unterhaltsbedürftigkeit nach und legte Bescheinigungen über den Empfang von jeweils 4340 DM vor. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen u.a. mit der Begründung nicht, es bestehe kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Kontoabhebungen und den Heimfahrten. Der Steuerpflichtige wandte ein, nach der Beweiserleichterung im BMF-Schreiben vom 15.9.1997 seien – ohne Nachweis – bei drei Heimfahrten drei Nettomonatslöhne zu berücksichtigen.
Entscheidung
Bei Heimfahrten eines Steuerpflichtigen zu der von ihm unterstützten, im Ausland lebenden Familie kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er je Familienheimfahrt einen Nettomonatslohn für den Unterhalt des Ehegatten, der Kinder und anderer am Ort des Haushalts des Ehegatten lebender Angehöriger mitnimmt. Diese Beweiserleichterung gilt für bis zu vier im Kalenderjahr nachweislich durchgeführte Familienheimfahrten. Das BMF-Schreiben vom 15.9.1997 folgt dieser Rechtsprechung. Diese Beweiserleichterung gilt aber nur für Fälle, in denen die Ehefrau des Unterhalt leistenden Steuerpflichtigen im Ausland lebt. Sie betrifft nicht den hier gegebenen Fall, in dem die Ehefrau beim Steuerpflichtigen im Inland wohnt. Voraussetzung für die Beweiserleichterung ist somit, dass der Ehegatte im Ausland einen Familienhaushalt aufrecht erhält.
Da sich der Steuerpflichtige im Streitfall demnach nicht auf die Beweiserleichterung berufen kann, musste die Sache zur weiteren Aufklärung an das FG zurückverwiesen werden. Der BFH hebt hervor, dass die Finanzämter und -gerichte zwar grundsätzlich zur Sachaufklärung verpflichtet sind. Da es sich um Sachverhalte handelt, die sich auf Vorgänge im Ausland beziehen, sind jedoch die Beteiligten in besonderem Maße verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen.
Praxishinweis
Wohnt die Ehefrau beim Steuerpflichtigen im Inland, bleibt es somit bei den Nachweiserfordernissen entsprechend dem BMF-Schreiben vom 15.9.1997. Bei der Mitnahme von Bargeld durch den Steuerpflichtigen selbst oder durch eine beauftragte Person sind insbesondere inländische Belege über die Existenz entsprechender Mittel, z.B. Abhebungsnachweise, und detaillierte Empfängerbestätigungen vorzulegen.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 19.5.2004, III R 39/03