Leitsatz

Wird einem Arbeitnehmer anlässlich der betriebsbedingten Aufhebung seines Arbeitsvertrags eine Erhöhung seiner Entlassungsentschädigung für den Fall zugesagt, dass künftig ein für ihn günstigerer Sozialplan aufgestellt werden sollte, so steht eine solche in einem späteren Veranlagungszeitraum zufließende Nachbesserung der tarifbegünstigten Besteuerung der Hauptentschädigung auch dann nicht entgegen, wenn sie 42,3 % der Hauptentschädigung beträgt.

 

Sachverhalt

Wegen Aufgabe des Produktionsstandorts wurde das Arbeitsverhältnis eines langjährigen Mitarbeiters (M) zum 30.9.1993 vorzeitig beendet. Entsprechend dem Aufhebungsvertrag, dem der Sozialplan vom 18.3.1993 zugrunde lag, erhielt M für den Verlust seines Arbeitsplatzes im Streitjahr 1993 eine Abfindung von 54052 DM. Ferner war vereinbart, dass die Abfindung neu geregelt werden sollte, wenn sich aus dem nächstgültigen Sozialplan ein höherer Betrag ergeben sollte. Am 20.7.1994 wurde ein neuer Sozialplan aufgestellt, worauf M in 1994 weitere 22862 DM als Abfindung erhielt. Das Finanzamt änderte darauf den Einkommensteuerbescheid für 1993 und unterwarf die Abfindung dem vollen Steuersatz. Das FG wies die Klage ab, die Abfindung sei nicht zusammengeballt zugeflossen.

 

Entscheidung

Der BFH hob das Urteil des FG auf und gab der Klage statt. Er sah die Nachzahlung im Jahr 1994 als unschädlich für die begünstigte Besteuerung des im Jahr 1993 erhaltenen Abfindungsbetrags an, weil es sich insoweit um eine sog. Entschädigungszusatzleistung handelt. Für Entschädigungszusatzleistungen, die ein entlassener Arbeitnehmer aus Gründen der sozialen Fürsorge vom früheren Arbeitgeber neben der Hauptentschädigungsleistung erhält, hat der BFH eine Ausnahme von dem Grundsatz des zusammengeballten Zuflusses einer Entschädigung zugelassen[1]. Hier ergibt sich die soziale Motivation der Nachbesserung bereits daraus, dass sie auf einem Sozialplan beruht, d.h. auf einer Vereinbarung über Ausgleich und Milderung der wirtschaftlichen Nachteile eines Arbeitnehmers infolge einer geplanten Betriebsveränderung[2]. Auch die Höhe der Nachzahlung spricht nicht gegen eine ergänzende Zusatzleistung; sie beträgt 42,3 % der Hauptentschädigung bzw. 29,7 % der Gesamtentschädigung.

 

Praxishinweis

Die Nachbesserung des Abfindungsbetrags für den Fall der Erstellung eines neuen Sozialplans war dem Arbeitnehmer im Aufhebungsvertrag bereits zugesagt worden. Zu einer Nachbesserung kann es aber auch deshalb kommen, weil eine Abfindung zunächst versehentlich falsch berechnet worden ist. Einen solchen Fall hat der BFH bereits entschieden[3]. Dort hat er die Nachzahlung als sozial motiviert angesehen, weil bei der Vereinbarung der Gesamtabfindung nicht bedacht worden war, dass die zukünftige Firmen- und Altersrente wegen des Ausscheidens des Arbeitnehmers vor der Regelaltersgrenze niedriger ausfallen würde.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 21.1.2004, XI R 33/02

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