Leitsatz
Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer haben nicht den Charakter von Umsatzsteuern. Ihre Festsetzung verstößt deshalb nicht gegen Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG.
Sachverhalt
Das Finanzamt erhöhte nach einer Außenprüfung bei einem Unternehmer den Eigenverbrauch für PKW und Telefon und setzte in dem geänderten Umsatzsteuerbescheid 1996 gem. § 233a AO Nachzahlungszinsen in Höhe von 68 DM fest.Der Unternehmer trug dagegen vor, die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer wirke wie eine (weitere) Umsatzbesteuerung. Sie verstoße deshalb gegen Art. 33 Abs. 1 der 6. RL. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Revision war unbegründet.
Entscheidung
Art. 33 Abs. 1 der 6. RL verbietet es den Mitgliedstaaten, Steuern, Abgaben und Gebühren beizubehalten oder einzuführen, die den Charakter von Umsatzsteuern haben. Die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer sind, wie der EuGH bereits mehrfach ausgeführt hat, folgende:
- Die Mehrwertsteuer gilt ganz allgemein für alle Umsätzemit Gegenständen und Dienstleistungen;
- sie ist, unabhängig von der Anzahl der Geschäfte, proportional zum Preis dieser Gegenstände und Dienstleistungen;
- sie wird auf jeder Stufe der Erzeugung und des Vertriebs erhoben;
- sie erfasst schließlich den Mehrwert der Gegenstände und Dienstleistungen, d. h., die bei einem Umsatz entstehende Steuer wird unter Abzug der Steuer berechnet, die bei dem vorhergehenden Umsatz entrichtet worden ist.
So fehlt es hier z.B. schon an den erstgenannten Voraussetzungen, dass Nachzahlungszinsen allgemein für alle Umsätze gelten oder proportional zum Preis der Lieferungen oder sonstigen Leistungen erhoben werden. Die Festsetzung richtet sich vielmehr gem. § 233a AO nach der Höhe des Unterschiedsbetrags und der Dauer des Zinslaufs.
Praxishinweis
Das Verfahren beruhte auf Literaturäußerungen, die wiederum offenbar auf einem Missverständnis des Anwendungsbereichs der Umsatzsteuer und des mehrwertsteuerrechtlichen Neutralitätsgrundsatzes beruhten.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 09.10.2002, V R 81/01