Leitsatz
Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob der Sperrbetrag des § 50c EStG gegen EU-Recht verstößt. Nach dieser Regelung konnte ein Steuerinländer, der eine Beteiligung an einer inländischen Kapitalgesellschaft von einem Steuerausländer erworben hat, eine durch Gewinnausschüttungen veranlasste spätere Wertminderung dieser Anteile für einen bestimmten Zeitraum nicht steuerwirksam geltend machen.
Sachverhalt
Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Geklagt hatte eine GmbH & Co KG, welche durch Umwandlung aus der GW GmbH entstanden ist. Diese hatte zuvor Anteile an der W GmbH und der GW GmbH von einer britischen Limited erworben. Aus der Umwandlung der GW GmbH errechnete sich die GmbH & Co KG einen Übernahmeverlust. Laut Finanzamt haben die beiden Erwerbe einen sog. Sperrbetrag nach § 50c EStG 1990 ausgelöst und es erhöhte den Gewinn der GmbH & Co KG.
Der BFH bestätigt, dass der Übernahmeverlust i. S. des § 4 Abs. 4 UmwStG 1995 um anzurechnende Körperschaftsteuer und einen Sperrbetrag nach § 50c EStG 1990 zu korrigieren ist, soweit die Anteile an der übertragenden Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag zum Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft gehört haben. Diese Voraussetzungen sind hier grundsätzlich erfüllt.
Allerdings stellen sich dem BFH zu den Auswirkungen des § 50c EStG gemeinschaftsrechtliche Bedenken. Grundgedanke dieser Norm ist, dass ein Steuerinländer mit dem Erwerb auch ein beim Steuerausländer nicht anrechenbares Körperschaftsteuerguthaben erworben hat und der Erwerb insoweit der Umgehung des Anrechnungsverbots für Steuerausländer dient. In der Entscheidung des EuGH zur Rechtssache "Meilicke" wurde aber eine nationale Begrenzung einer Körperschaftsteueranrechnung als ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit erkannt.
Daher hat der BFH dem EuGH die Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 56 EG) der Regelung des § 50c EStG entgegenstehen. Eine Wertminderung von Anteilen durch Gewinnausschüttungen wird bei einem Erwerb von einem nicht anrechnungsberechtigten Anteilseigner versagt, hingegen bleibt diese nach einem Erwerb von einem anrechnungsberechtigten Anteilseigner möglich.
Hinweis
Ab 2001 hat sich mit Einführung des Halbeinkünfteverfahrens die Rechtslage geändert, sodass die angefragte Entscheidung des EuGH primär nur noch für Jahre bis 2000 von Bedeutung ist. In der Praxis sind aber viele Bescheide im Hinblick auf diese Frage mit Einspruchoffengehalten worden. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der EuGH zur Körperschaftsteueranrechnung in sog. Inbound-Fällen entscheiden wird.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss v. 23.1.2008, I R 21/06.