Grundsatz

Nach § 59 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und den einschlägigen Vorschriften der Landesnaturschutzgesetze ist das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung allen gestattet. Was das betrifft, hatte das OVG Münster Gelegenheit, die freie Landschaft vom Begriff "Hofraum" als privat oder gewerblich genutzter und damit dem Betretungsrecht nicht unterliegender Fläche abzugrenzen.

Freie Landschaft

Das OVG Münster bestätigt in seiner Entscheidung die Auffassung des Erstgerichts, dass zur freien Landschaft sämtliche Flächen außerhalb des Waldes zählen, wo ein eigenes Betretungsrecht greift, und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, für die die Regelungskompetenz den Gemeinden zugewiesen ist.

Hofraum

Solche Flächen, die zwar in der freien Landschaft liegen, bei denen aber die Art ihrer Nutzung dem Betretungsrecht entgegensteht, werden jedoch von der gesetzlichen Betretungsbefugnis ausgenommen. Das betrifft neben landwirtschaftlich genutzten Flächen, Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen. Was den Begriff "Hofraum" betrifft, so verweist das Gericht auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, nach der ein Hofraum dann vorliegt, wenn die betreffende Fläche weitgehend baulich umschlossen ist. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spreche, dass der Hofraum bereits begrifflich eine gewisse Abgeschlossenheit voraussetzt, da ohne diese ein von der freien Landschaft abgegrenzter "Raum" im gegenständlichen Sinne nicht entstehen kann. Dieses Begriffsverständnis entspricht nach Gerichtsmeinung auch dem gesetzlichen Zweck, nämlich die Grundstücksnutzung in dafür besonders hergerichteten, umgrenzten Bereichen (Hof- und sonstigen Wohnbereichen) gegen Betreten durch Dritte zu schützen.

(OVG Münster, Beschluss v. 8.10.2013, 16 A 2083/10, NuR 2014 S. 137)

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