Gemeinschaftliches Testament und Ausschlagung durch überlebenden Ehegatten

Ausschlagung

Setzen Ehegatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben sowie jeweils einseitig mit ihnen verwandte Personen gemeinsam als Erben des Letztversterbenden ein und schlägt der überlebende Ehegatte nach dem Tode des Erstversterbenden aus, kann die Schlusserbeinsetzung regelmäßig nicht als Ersatzerbeinsetzung auf den Nachlass des Erstversterbenden ausgelegt werden; für seinen Nachlass tritt dann gesetzliche Erbfolge ein.

(OLG Hamm, Beschluss v. 14.3.2014, 15 W 136/13)

Auslegung einer Testamentsklausel bei Vor- und Nacherbschaft

Vor- und Nacherbschaft

Die letztwillige Verfügung: "Hiermit setze ich meine Tochter als meine Erbin ein, mit der Bedingung, dass sie meinem Sohn aus erster Ehe 3.000 M ausbezahlt. Sie darf das Erbe nicht verkaufen und muss es bei ihrem Tode meinem Sohn, dessen Frau oder seinen Kindern überlassen." kann dahin ausgelegt werden, dass die Erblasserin nach ihrem hypothetischen Willen ihre Tochter (nur) als Vorerbin eingesetzt hat unter der auflösenden Bedingung, dass diese von einer der genannten Personen – egal in welcher Zusammensetzung – beerbt wird.

(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20.2.2014, 3 Wx 146/13)

Gemeinschaftliches Testament mit Verfügungsvorbehalt

Lebzeitige Verfügungsfreiheit

Setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen anschließend – vor der nachfolgenden Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Kinder –, der Längstlebende solle "über den beiderseitigen Nachlass frei verfügen können", spricht angesichts des nicht eindeutigen Wortlauts und fehlender Anhaltspunkte außerhalb des Testamentes jedenfalls die systematische Stellung dieses Satzes im Gefüge des Testamentes dafür, dass nur eine lebzeitige Verfügungsfreiheit gemeint ist und dem Längstlebenden nicht das Recht eingeräumt werden soll, die wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung zu ändern.

(OLG Schleswig, Beschluss v. 27.1.2014, 3 Wx 75/13 Te)

Auslegung eines Vermächtnisses betreffend ein Wohnungsrecht

Vermächtnis

Ein Vermächtnis in einem privatschriftlichen Testament, wonach der Vermächtnisnehmer eine zum Nachlass gehörende Wohnung bis an sein Lebensende mietfrei bewohnen können soll, kann dahin ausgelegt werden, dass ihm ein dingliches Wohnrecht – und nicht nur ein schuldrechtliches Nutzungsrecht (Leihe) – zugewendet worden ist. Bei der Auslegung ist zu berücksichtigen, dass Testierende mit der letztwilligen Zuwendung eines lebenslangen Wohnrechts zugunsten einer ihnen nahestehenden Person nach aller Lebenserfahrung diese auf Dauer absichern und dauerhaft versorgt wissen wollen.

(OLG Schleswig, Urteil v. 3.12.2013, 3 U 16/13)

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