Für den Hausbesitzer gilt: Nach dem Sommer ist vor dem Winterdienst! Doch bei Gericht ist die Streupflicht ganzjährig ein Thema:

Vollständig unterlassene Schneebeseitigung

Keine Schnee­räumung

Ein Anlieger, der überhaupt nicht geräumt und gestreut hat, kann nicht verlangen, so behandelt zu werden, als sei seine Streupflicht auf einen Teil des Gehwegs beschränkt. Ein Mitverschulden des Geschädigten scheidet aus.

(KG, Urteil v. 2.6.2015, 7 U 102/14)

Streupflicht für Fußgängerüberwege

Fußgängerüberwege

Der Grundsatz, dass Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften nur zu streuen sind, soweit sie belebt und unentbehrlich sind, ist auch bei der Auslegung des § 45 Abs. 2 Satz 1 Straßen- und Wegegesetz Schleswig-Holstein (StrWG SH) heranzuziehen.

(BGH, Urteil v. 23.7.2015, III ZR 86/15)

Nächtliche Streupflicht auf Betriebsgelände

Betriebs­gelände

Weist eine Gemeindesatzung dem Arbeitgeber als Grundstückseigentümer die allgemeine Verpflichtung zu, nachts gefallenen Schnee und entstandene Glätte auf den öffentlichen Gehwegen rund um das Firmengelände an Werktagen bis 7 Uhr zu beseitigen, kann sich daraus bereits nachts eine Räum- und Streupflicht ergeben, wenn wegen des festgelegten Arbeitsbeginns Fußgängerverkehr von Betriebsangehörigen zu erwarten ist.

Hat sich der Verletzte zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht im Gefahrenbereich des Betriebs bewegt, kommt dem Arbeitgeber das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII nicht zugute.

(OLG Koblenz, Beschluss v. 29.4.2015, 5 U 1479/14)

Nach dem Schnee ist vor dem Glatteis

Glatteisbildung durch Tauwasser

Schiebt der Verkehrssicherungspflichtige Schnee zu einem größeren Haufen an einer Stelle zusammen, die regelmäßig und bestimmungsgemäß von Fußgängern genutzt wird (hier: gepflasterter Bereich direkt neben einer Parktasche), muss er Sorge dafür tragen, dass bei Einsetzen von Tauwetter durch abfließendes Tauwasser keine Glatteisflächen entstehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Tauwasser aufgrund eines leichten Gefälles des Parkplatzgeländes zusammenläuft und sich daher größere Glatteisflächen bilden können.

Der Geschädigte muss sich ein Mitverschulden in Höhe von 50 % entgegenhalten lassen, wenn er auf einem Parkplatz parkt, der sich neben einem Schneehaufen befindet und für ihn bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar gewesen wäre, dass es infolge von Tauwasser zu Glatteisbildung gekommen ist.

(AG Bad Segeberg, Beschluss v. 15.7.2015, 9 C 327/14)

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