Außerordentliches Kündigungsrecht des Nacherben über bei Eintritt der Nacherbfolge bestehendes Wohnraummietverhältnis
Kündigung Wohnraummietverhältnis
Das Recht des Nacherben, ein vom Vorerben über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück abgeschlossenes und bei Eintritt der Nacherbfolge noch bestehendes Wohnraummietverhältnis außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nach §§ 2135, 1056 Abs. 2 BGB zu kündigen, setzt ein berechtigtes Interesse des Nacherben an der Beendigung des Mietverhältnisses voraus (§§ 573d Abs. 1, 573 Abs. 1 BGB).
- Diesem Kündigungsrecht steht ein im Wohnraummietvertrag zwischen dem Vorerben und dem Mieter vereinbarter Ausschluss des Rechts des Vermieters zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses grundsätzlich nicht entgegen.
- Dem Nacherben ist allerdings eine solche Kündigung nach Treu und Glauben verwehrt, wenn er entweder unabhängig von §§ 2135, 1056 Abs. 1 BGB persönlich an den Mietvertrag gebunden ist oder er dem Abschluss des Mietvertrags durch den Vorerben zugestimmt hat oder der Abschluss eines für den Vermieter unkündbaren Mietvertrags über den Nacherbfall hinaus einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entsprochen hat, sodass der Nacherbe gegenüber dem Vorerben verpflichtet gewesen wäre, dem Mietvertrag zuzustimmen.
(BGH, Urteil v.1.7.2015, VIII ZR 278/13)
Auskunftsanspruch des Nacherben über den Bestand des Nachlasses
Auskunftsanspruch
Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling vom Erblasser als Nacherbe eingesetzt, steht ihm ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses gegen den Erben (bzw. gegen den Vorerben) erst dann zu, wenn er die Nacherbschaft ausgeschlagen hat. Die bloße Absicht, die Nacherbschaft auszuschlagen, rechtfertigt einen Auskunftsanspruch nicht.
(OLG Karlsruhe, Urteil v. 18.6.2014, 9 U 147/13, FamRZ 2015 S. 536)
Keine Anhörung von Ersatznacherben bei Löschung eines Nacherbenvermerks
Löschung des Nacherbenvermerks
Scheidet das zum Nachlass gehörende Grundstück durch wirksame Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass aus, bedarf es bei Löschung des Nacherbenvermerks wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs regelmäßig nicht auch der Anhörung etwaiger Ersatznacherben.
(OLG München, Beschluss v. 9.2.2015, 34 Wx 416/14, NJW-RR 2015 S. 907)
Löschung des Nacherbenvermerks vor Nacherbfolgeeintritt
Bewilligung der Nacherbenvermerkslöschung
Die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch aufgrund Löschungsbewilligung vor Eintritt der Nacherbfolge erfordert, dass sie vom Nacherben und allen Ersatznacherben bewilligt wird; sind Ersatznacherben unbekannt, so ist für diese ein Pfleger zu bestellen, der (mit Genehmigung des Familiengerichts) die Löschung bewilligen kann.
Sind nach der Grundbucheintragung Nacherben die Abkömmlinge des Vorerben, so sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle jene Personen gemeint, die im Rechtssinne vom Erblasser abstammen, also Kinder, Enkel, Urenkel usw.
(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.2.2014, 3 Wx 171/13, RPfleger 2014 S. 418)