Ab 1.8.2014 gelten strengere Regeln beim Zahlungsverzug, aber nur für Verträge zwischen Unternehmern bzw. Verträge mit öffentlichen Auftraggebern, also nicht für Verträge mit Verbrauchern oder unter Verbrauchern.

Durch die neue Regelung soll die Zahlungsmoral verbessert werden und dadurch speziell auch kleinere und mittlere Unternehmen vor wirtschaftlichen Nachteilen geschützt werden.

Neue Fälligkeitsregelung

Eingefügt ist ein neuer § 271a BGB "Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen", § 288 BGB "Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden" und § 308 BGB über unwirksame Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Es gilt eine neue Fälligkeitsregelung: Der Zeitpunkt "Empfang der Gegenleistung" wird definiert: Wenn der Auftragnehmer eine Rechnung für seine Leistung schreibt, ist unter dem Empfang der Gegenleistung der Zeitpunkt zu verstehen, an dem die Rechnung beim Auftraggeber eingeht.

Abnahmefrist verkürzt

Neu geregelt ist, dass beim Werkvertrag eine Frist zur Abnahme von mehr als 30 Tagen nach Fertigstellung unwirksam ist, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde und die Vereinbarung für den Gläubiger nicht grob unbillig ist. Die Beweislast liegt beim Auftraggeber.

Verkürzte Zahlungs­fristen

Zahlungsfristen von mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung sind unwirksam, es sei denn, die Vereinbarung ist ausdrücklich getroffen worden und dass der Auftragnehmer davon nicht grob unbillig belastet wird.

Unwirksame AGB-Klausel

Regelungen über Zahlungsfristen oder über Abnahmefristen in den AGB des Auftraggebers sind unwirksam, wenn im Zweifel eine Zahlungsfrist von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder nach Empfang der Rechnung unangemessen lang ist, ebenso wenn im Zweifel eine Abnahmefrist von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist.

Verträge mit öffentlichem Auftraggeber

Dabei wird nicht unterschieden zwischen Verträgen zwischen Unternehmern und Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern.

Bei Verträgen mit öffentlichen Auftraggebern ist eine Vereinbarung einer Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen nach Empfang der Gegenleistung in jedem Fall unwirksam. Die Vereinbarung einer Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung ist ebenfalls unwirksam, es sei denn, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde, der Auftragnehmer sie also ausdrücklich und nicht nur konkludent durch schlüssiges Verhalten zugestimmt hat und aufgrund der besonderen Natur oder der Merkmale des Schuldverhältnisses sachlich gerechtfertigt ist.

Hinsichtlich der Überprüfungs- oder Annahmefristen gelten dieselben Grundsätze wie bei Verträgen zwischen Unternehmern.

Weitere Neuerungen sind zu beachten:

Weitere Neuerungen

Der Verzugszins wird von 8 auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz angehoben. Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 40 EUR. Eine im Voraus, also schon im Vertrag getroffene Vereinbarung, die diese Pauschale ausschließt, ist unwirksam. Aber auch spätere Vereinbarungen über den Ausschluss oder die Begrenzung der Pauschale oder den Ausschluss oder die Begrenzung des Anspruchs auf Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung sind im Zweifel grob unbillig und somit unwirksam.

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