Neues "Reparaturgesetz"
In einem neuen, am 15.10.2016 in Kraft getretenen Gesetz hat der Gesetzgeber auf Kritik an Qualität und Erstellungsdauer von gerichtlichen Sachverständigengutachten reagiert und auch das Sachverständigenrecht teilweise neu geregelt. Mangelhafte Gutachten wurden speziell in familiengerichtlichen Verfahren beklagt. Doch der Gesetzgeber nahm dies zum Anlass, grundsätzlich bei den Bestimmungen der ZPO über den Sachverständigenbeweis (§§ 402 ff. ZPO) anzusetzen. Damit hat die Neuregelung Auswirkungen auf alle fachgerichtlichen Verfahren, in denen diese Vorschriften entweder direkt (Zivilprozess, etwa in Bausachen) oder aufgrund von Verweisungen zur Anwendung gelangen. Über § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG sind dies auch Familienstreitsachen, insbesondere Unterhalts- und Zugewinnausgleichssachen.
Überblick
Das Gesetz bringt insoweit folgende Neuerungen:
- Anhörung der Verfahrensbeteiligten vor Ernennung des Sachverständigen durch das Gericht nach dessen Ermessen (§ 404 Abs. 2 ZPO n. F.),
- Fristsetzung zur Vorlage des schriftlichen Gutachtens (§ 411 Abs. 1 ZPO),
- Pflicht des Sachverständigen zur Prüfung der gesetzten Bearbeitungsfrist (§ 407a Abs. 1 ZPO),
- Pflicht des Sachverständigen zum Hinweis auf eventuelle Interessenkonflikte (§ 407a Abs. 2 ZPO n. F.),
- Ordnungsgeld bei Fristüberschreitung durch den Sachverständigen (§ 411 Abs. 2 ZPO, Höchstmaß nunmehr 3.000 EUR),
- Möglichkeit der schriftlichen Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens (§ 411 Abs. 3 ZPO).
Ausnahme: ZVG
Hinweis: Nicht erfasst werden von der Neuregelung Sachverständigengutachten in der Zwangsversteigerung nach § 74a Abs. 5 ZVG. Hier gelten gemäß § 13 EGZVG die alten Bestimmungen weiter. Hintergrund ist, dass Planungen zu einer umfassenden Neuregelung des Verfahrensrechts im Bereich der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung bestehen (dazu BT-Drs. 18/6985 S. 19).
(Gesetz zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des FamFG sowie zur Änderung des SGG, der VwGO, der FGO und des GKG v. 11.10.2016, BGBl I S. 2222; dazu Stockmann, FamRB 2016, S. 442)
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