Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes bei Eintragung

Angaben zur Zahl der Bauwerke

Ein Erbbaurecht kann in der Weise bestimmt und im Grundbuch eingetragen werden, dass der Erbbauberechtigte auf dem Erbbaugrundstück Hallen und Silos für die Lagerung, Behandlung und den Umschlag von Waren aller Art mit den benötigten Büro-, Sozial- und Hallenflächen samt Außenanlagen errichten und betreiben darf und bei der Bebauung die planungsrechtlichen Vorgaben im Zeitpunkt der Antragstellung einzuhalten sind. Eine genaue Angabe der Zahl der Bauwerke ist nicht erforderlich.

(OLG Nürnberg, Beschluss v. 20.9.2013, 15 W 1465/13)

Unwirksame Bestellung eines sog. Nachbarerbbaurechts

Grenzüberschreitendes Bauwerk

Ein Erbbaurecht in Bezug auf ein grenzüberschreitendes Bauwerk mit nicht selbstständigen Gebäudeteilen (sog. Nachbarerbbaurecht) ist mit § 1 Abs. 3 ErbbauRG nicht zu vereinbaren.

(OLG Köln, Beschluss v. 6.5.2013, 2 Wx 128/13, FGPrax 2013 S. 198)

Erlöschen der Erbbauzinslast in der Zwangsversteigerung

Zustimmung des Grundstückseigentümers

War eine wegen Rangrücktritts nicht in das geringste Gebot fallende Erbbauzinslast infolge Zuschlags in der Zwangsversteigerung erloschen, so kann der Ersteher, der das Erbbaurecht später an einen Dritten veräußert, vom Grundstückseigentümer die Zustimmung zu dieser Veräußerung auch dann verlangen, wenn der Erwerber die schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses nicht übernimmt. Etwas anderes gilt, wenn sich der Ersteher gegenüber dem Eigentümer zur Zahlung des Erbbauzinses schuldrechtlich verpflichtet hätte und es darüber hinaus eine Verpflichtung des Erstehers begründet worden wäre, späteren Erwerbern des Erbbaurechts die schuldrechtliche Zinsverpflichtung "weiterzugeben".

(OLG Düsseldorf, Beschluss v. 20.6.2013, 3 Wx 85/12, NJOZ 2013 S. 1722)

Klagebefugnis des Erbbauberechtigten vor dem Verwaltungsgericht

Klagebefugnis

Ein Erbbauberechtigter ist i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt, um sich gegen eine Planfeststellung zur Wehr zu setzen.

(OVG Münster, Urteil v. 6.9.2013, 11 D 118/10.AK)

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