1 Sportanlagen
Lärmschutzverordnung
Nach einer vom Bundesrat vorgenommenen Änderung am Entwurf der Bundesregierung soll der Bundestag erneut über die Änderung der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung entscheiden. Der nächtliche Immissionsrichtwert für die neue Baugebietskategorie "Urbanes Gebiet" soll statt der ursprünglich vorgesehenen 48 Dezibel nur noch 45 Dezibel betragen; dies entspricht dem für Mischgebiete geltenden Richtwert. Die Bundesregierung hat dem Vorschlag bereits zugestimmt (BT-Drs. 18/11945; vgl. WuM 2017 S. 251).
Kinderlärm
Der Bundesrat setzt sich ferner für eine Ausweitung des sogenannten Kinderlärm-Privilegs und eine Änderung des § 22 Abs. 1a BImSchG ein. Ein Gesetzentwurf der Länderkammer sieht vor, dass die immissionsschutzrechtliche Ausnahme für von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und Ballspielplätzen ausgehenden Kinderlärm auch auf Sportanlagen übertragen wird (BT-Drs. 18/12949, vgl. becklink 2007163).
2 Novellierung des Baurechts
Lärmbelastung im urbanen Gebiet
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Novellierung des Baurechts war Gegenstand einer öffentlichen Anhörung. Insbesondere die geplante Einführung der neuen Baugebietskategorie "Urbanes Gebiet", die eine stärkere Nachverdichtung im innerstädtischen Bereich ermöglichen soll, wurde diskutiert.
Die dort gestattete höhere Lärmbelastung wurde von Vertretern der Wohnungs- und Immobilienunternehmen und dem Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundstückseigentümer als richtig angesehen; kritisiert wurde sie jedoch vom Deutschen Mieterbund, da der passive Schallschutz letztlich die Verantwortung für den Lärm vom Verursacher auf den Vermieter verlagere, der wiederum die Kosten auf den Mieter umlegen könne. Zudem könne es Probleme bei Bestandsbauten geben. Der Sachverständigenrat wies auf den Zusammenhang zwischen Lärm und Krankheiten hin (BT-Drs. 18/10942, vgl. WuM 2017 S. 125).
3 Kindergarten
Kita-Lärm
Die Errichtung einer Kindertageseinrichtung mit 61 Plätzen in einem Dorfgebiet verstößt regelmäßig nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die hierdurch zu erwartenden Geräuscheinwirkungen.
(VG Karlsruhe, Beschluss v. 27.2.2017, 3 K 412/17, ZKJ 2017 S. 205)
Dr. Cirullies