Mangelnde Bestimmbarkeit der Baulast führt zur Löschung

Mangelnde Bestimmbarkeit

Eine Zufahrtsbaulast ist – als flächenbezogene Baulast – nur wirksam, wenn die auf dem Grundstück freizuhaltenden Zufahrts- bzw. Abfahrtsflächen hinreichend bestimmbar sind. Dass der mit der Baulast verfolgte Zweck hinreichend bestimmbar ist, genügt nicht.

Konsequenz: Die zuständige Behörde muss nun die Eintragung über die (unwirksame) Zufahrtsbaulast löschen.

(VGH Mannheim, Urteil v. 3.2.2016, 5 S 1140/14)

Abgrenzung Baulast – privatrechtliche Nutzungsvereinbarung wichtig!

Abgrenzungen

Die öffentlich-rechtliche Baulast (Stellfläche für Gaststätte/Hotel auf dem Nachbargrundstück) ist strikt zu trennen von den rein privatrechtlichen Nutzungsvereinbarungen zwischen den Nachbarn (Mietvertrag über die Parkplätze). Beide Rechtsverhältnisse bestehen unabhängig voneinander.

Ein Anspruch auf Löschung der Baulast folgt nicht bereits aus der Beendigung der zivilrechtlichen Nutzungseinräumung (z. B. nach Kündigung des Mietvertrags über die Stellplätze).

Konsequenz: Die Klage der Grundstückseigentümer gegen ihren Nachbarn auf Löschung der auf ihrem Grundstück lastenden Stellplatzbaulast wurde abgewiesen, obwohl die zivilrechtlichen Nutzungs- und Pachtverträge hinsichtlich der mit Baulast abgesicherten Stellplatzfläche bereits gekündigt waren.

(OLG Koblenz, Urteil v. 22.10.2015, 1 U 76/15, MDR 2015 S. 1289)

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