Geplante Gesetzes­änderungen

Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO zählt zu den wichtigsten Instrumenten des Insolvenzverwalters, um unlautere Rechtshandlungen des Schuldners rückgängig zu machen und die Masse anzureichern. Doch die Anforderungen an die Erfüllung des Tatbestands sind hoch. Die beabsichtigten Gesetzesänderungen werden hier wenig Erleichterung bringen. Daher gilt es weiterhin, insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu verfolgen:

Keine Begründung einer Vorsatzanfechtung allein aufgrund Ersuchens um Ratenzahlungsvereinbarung

Ratenzahlungsvereinbarung

Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

(BGH, Beschluss v. 16.4.2015, IX ZR 6/14, NZI 2015 S. 470)

Keine Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wegen verspäteter und geringer Ratenzahlung durch den Schuldner

Rückschluss aus verspäteten Zahlungen

Zahlt der Schuldner auf eine relativ geringfügige Forderung erst aufgrund mehrerer Mahnungen nach über einem Jahr 2 Raten und tilgt die Forderung nicht vollständig, kann das Tatgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass der Gläubiger allein hieraus nicht auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen musste.

(BGH, Urteil v. 30.4.2015, IX ZR 149/14, NZI 2015 S. 768)

Beweislast des Anfechtungsgegners – Verjährungsverzicht

Verjährungsverzicht

Hat der Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit und den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners erkannt, obliegt ihm der Beweis, dass seine Kenntnis aufgrund nachträglich eingetretener Umstände entfallen ist.

Durch einen zeitlich begrenzten Verjährungsverzicht wird die Befugnis des Anfechtungsgegners, die Einrede der Verjährung zu erheben, für den vereinbarten Zeitraum ausgeschlossen.

(BGH, Urteil v. 17.12.2015, IX ZR 61/14, NZI 2016 S. 13)

Zu guter Letzt: Anfechtung der "Damen-Steuer" bei Bordell-Insolvenzen

Bordell-Insolvenzen

Der grundsätzlich gegenüber jeder selbstständig tätigen Prostituierten bestehende Einkommen- und Umsatzsteueranspruch lässt sich in der Regel nicht umsetzen. Daher kann mit dem Düsseldorfer Verfahren den Bordellbetreibern ein Kooperationsangebot gemacht werden, bei dem sie für jede Prostituierte arbeitstäglich einen Steuerbetrag einbehalten und an das Finanzamt abführen. Wenn es gelingt, die Anfechtung gegenüber dem Finanzamt zu erklären, steht ein solventer Gegner zur Verfügung.

(Dazu Kranenberg, NZI 2016, S. 70)

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