Leitsatz
Entfällt der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und damit auch der Anspruch auf eine Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen, ist die Eigenheimzulage mit Wirkung ab diesem Kalenderjahr entsprechend neu festzusetzen.
Sachverhalt
Die Eheleute erwarben 1996 ein Einfamilienhaus, das sie 1997 mit ihrem volljährigen, studierenden Sohn bezogen. Das Finanzamt setzte die Eigenheimzulage für den Zeitraum 1997 bis 2004 auf 6500 DM (Fördergrundbetrag 5000 DM + Kinderzulage 1500 DM) fest. Nachdem dem Finanzamt bekannt geworden war, dass der Sohn 1999 Einkünfte von rund 18000 DM bezogen hatte, setzte es die Eigenheimzulage ab 1999 ohne die Kinderzulage auf jährlich 5000 DM fest. Die Eheleute machten geltend, die Zulage dürfe erst ab 2000 neu festgesetzt werden.
Entscheidung
Die Kinderzulage knüpft an den Kinderfreibetrag bzw. an das Kindergeld an. Die Eigenheimzulage ist daher, wenn sich die Voraussetzungen für die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder geändert haben, mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, für das sich die Abweichung ergibt, neu festzusetzen. Da die Kinderzulage dem Jahresprinzip folgt, während Kinderfreibetrag und -geld nach dem Monatsprinzip gewährt werden, ergibt sich, wenn die Voraussetzungen für Kindergeld oder -freibetrag nur für einen Monat des Jahres erfüllt sind, eine Abweichung für die Eigenheimzulage erst ab dem Folgejahr, sodass die Eigenheimzulage erst mit Wirkung ab dem Folgejahr ohne Kinderzulage neu festzusetzen ist.
Anders ist es beim Wegfall des Kindergelds bzw. -freibetrags wegen Überschreitung des Jahresgrenzbetrags der Einkünfte und Bezüge eines über 18 Jahre alten Kindes (Grenzbetrag 1999: 13020 DM). Hier entfallen Kindergeld und -freibetrag rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr. Das Kind ist in einem solchen Fall für das gesamte Kalenderjahr einkommensteuerlich nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend ist die Eigenheimzulage bereits für dieses Kalenderjahr – ohne die Kinderzulage – neu festzusetzen.
Praxishinweis
Der BFH weist ergänzend darauf hin, dass die abweichende Meinung, auch in den Fällen, in denen Kinderfreibetrag bzw. -geld für das gesamte Kalenderjahr entfallen, sei die Eigenheimzulage erst ab dem Folgejahr neu festzusetzen, dem Zweck der Kinderzulage widerspricht. Diese Förderung geht wie schon § 34f EStG typisierend davon aus, dass die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen steigt, sobald ein Kind nicht mehr den einkommensteuerlichen Kindbegriff erfüllt. Trotz der für den Wohneigentumserwerb fortbestehenden finanziellen Belastung sieht es der Gesetzgeber nicht mehr als erforderlich an, die weitere Begünstigung durch die Kinderzulage nach Wegfall der Kindeigenschaft zu gewähren.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 20.11.2003, III R 47/02