Unklares ­Testament?

Eine letztwillige Verfügung, mit der der Erblasser denjenigen zum Erben einsetzt, der "sich bis zu meinem Tode um mich kümmert", ist nichtig. Mit dieser strengen Bewertung machte das OLG München die Erbschaftsträume der Lebensgefährtin eines unverheirateten und kinderlos verstorbenen Erblassers zunichte. Dieser hatte in einem notariellen Testament seine 4 Nichten und Neffen als Erben zu je 1/4 eingesetzt und zugunsten seiner Lebensgefährtin ein Geldvermächtnis ausgesetzt. Mehrere Jahre danach errichtete er ein weiteres Testament, in welchem er einzelne Gegenstände zuteilte und anordnete, dass "… das Haus und meine anderen Sachen bekommen soll, wer sich bis zu meinem Tode um mich kümmert". Er hinterließ ca. 16.000 EUR Geldvermögen sowie ein Wohnhaus im Wert von ca. 89.000 EUR. Nach einem Schlaganfall kümmerten sich seine Lebensgefährtin und ein Neffe um den Erblasser. Das Nachlassgericht kam zu dem Schluss, dass diese beiden das im Testament aufgestellte Kriterium des "Sich-Kümmerns" erfüllt hätten. Auf den entsprechend beantragten Erbschein zu je 1/2 stellte es die Tatsachen für die Erteilung dieser beantragten Teilerbscheine fest. Der Neffe wandte sich jedoch mit seiner Beschwerde gegen die hälftige Miterbenstellung der Lebensgefährtin des Erblassers und wollte Alleinerbe sein – mit Erfolg.

Nach Meinung des OLG München ist im späteren Testament eine explizite Erbeinsetzung nicht enthalten, da nur über Einzelgegenstände verfügt wurde. Da jedoch das Haus wertmäßig wesentlicher Gegenstand des Nachlasses ist, kann dessen Zuwendung als Erbeinsetzung ausgelegt werden.

Nichtiges Testament

Allerdings ist eine ausdrückliche Bestimmung der Person des Bedachten nicht gegeben. Auch die Auslegungsmöglichkeit nach §§ 2084, 133 BGB versagt insoweit. Im Übrigen darf nur die Bezeichnung, nicht jedoch die Bestimmung des Erben einem Dritten übertragen werden, § 2065 Abs. 2 BGB. Für das Auswahlkriterium muss der Erblasser in der letztwilligen Verfügung solche Hinweise geben, dass ein Dritter den Bedachten bezeichnen kann, ohne dass sein Ermessen auch nur mitbestimmend ist. Weil vorliegend der Dritte die Art und Weise des "Sich-Kümmerns" im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung treffen müsste, liegt ein Verstoß gegen das Drittbestimmungsverbot vor. Dieses Testament ist daher nichtig, sodass das Ursprungstestament gilt.

(OLG München, Beschluss v. 22.5.2013, 31 Wx 55/13, NJW 2013 S. 2977 mit kritischer Anmerkung Horn/Kroiß, dazu auch NJW-Spezial 2013 S. 520)

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