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Nichtrückkehrtage bei Anwendung der Grenzgängerregelung

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

  1. Bei der Anwendung der Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz 1992 zählen Dienstreisetage mit Übernachtungen im Ansässigkeitsstaat zu den Tagen, an denen der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt – Nichtrückkehrtage – (Bestätigung des BMF-Schreibens v. 19.9.1994, BStBl 1994 I S. 683, Tz. 13).
  2. Eintägige Dienstreisen in Drittstaaten führen nicht zu Nichtrückkehrtagen (Abweichung vom BMF-Schreiben in BStBl 1994 I S. 683, Tz. 14).
  3. Der Tag, an dem der Arbeitnehmer von einer mehrtägigen Dienstreise in Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückkehrt, zählt nicht als Nichtrückkehrtag. Ein Nichtrückkehrtag liegt dagegen vor, wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag mit der Rückreise beginnt, aber erst am Folgetag an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
  4. Tage, an denen der Arbeitnehmer aufgrund einer anderweitigen selbstständigen Tätigkeit nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt, führen nicht zu Nichtrückkehrtagen.
  5. Entfällt eine mehrtägige Dienstreise des Arbeitnehmers auf Wochenenden oder Feiertage, so liegen keine Nichtrückkehrtage vor, wenn die Arbeit an diesen Tagen nicht ausdrücklich vereinbart ist und der Arbeitgeber für die an diesen Tagen geleistete Arbeit weder einen anderweitigen Freizeitausgleich noch ein zusätzliches Entgelt gewährt, sondern lediglich die Reisekosten übernimmt (Abweichung vom BMF-Schreiben v. 7.7.1997, BStBl I 1997S 723 Tz. 11). Dies gilt auch für leitende Angestellte, die ihre Tätigkeit zeitlich eigenverantwortlich wahrnehmen und während einer Dienstreise freiwillig am Wochenende arbeiten (Bestätigung des Urteils v. 26.7.1995, I R 80/94, BFH/NV 1996 S. 200).
 

Sachverhalt

K wohnte in den Streitjahren 1998 – 2001 in Deutschland. Er war für 2 Schweizer Aktiengesellschaften tätig und Mitglied des Verwaltungsrats ausländischer ...

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