Prof. Dr. Stefan Schneider
Leitsatz
- Steht einem Arbeitnehmer ein Büroarbeitsplatz auch für betrieblich gewünschte Fortbildungsmaßnahmen (hier: Sprachkurs) zur Verfügung, schließt dies die steuerliche Berücksichtigung von Kosten für ein zur Fortbildung genutztes häusliches Arbeitszimmer aus.
- Ob ein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung steht, hängt nicht davon ab, in welchem Umfang der Arbeitnehmer die ihm am Büroarbeitsplatz zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel nutzen darf.
Sachverhalt
K verfügte in einem Großraumbüro über einen eigenen Arbeitsplatz. In seiner Wohnung nutzte er einen Raum als Arbeitszimmer und machte hierfür Werbungskosten geltend. K gab an, das Arbeitszimmer aus beruflichen Gründen zur Verbesserung seiner Englischkenntnisse zu benötigen. Er habe einen interaktiven Computersprachkurs absolviert und die erforderliche Software auf seinem Dienst-PC nicht installieren dürfen. Insoweit habe "ein anderer Arbeitsplatz" nicht zur Verfügung gestanden. Sämtliche Rechtsmittel blieben erfolglos.
Entscheidung
Das grundsätzliche Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gilt insbesondere dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Arbeitsplatz ist grundsätzlich jeder Platz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist, wenn ihn der Steuerpflichtige in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollen (nur) dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn ein Arbeitszimmer für die Erwerbstätigkeit erforderlich ist. Die Erforderlichkeit soll Hilfsmittel zur typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre sein. Allerdings betrifft die Abzugsbeschränkung nur das Arbeitszimmer, nicht die dort eingesetzten Arbeitsmittel. Aufwendungen für Letztere sind stets abzugsfähig.
Das Argument des K, ihm stehe für den Englischkurs kein Arbeitsplatz zur Verfügung, war an vorstehenden Rechtsgrundsätzen zu messen. Nach den Feststellungen des FG verfügte K bei seinem Arbeitgeber über einen "anderen Arbeitsplatz" für alle beruflichen Zwecke. Insoweit war der Einwand unerheblich, ob und in welchem Umfang dort die Arbeitsmittel, z.B. ein PC, zur Verfügung stehen und genutzt werden dürfen. Denn die Differenzierung zwischen Arbeitsplatz und Arbeitsmittel kommt auch hier zum Tragen.
Kommentar
Praxishinweis
Ein Arbeitsplatz steht dann zur Verfügung, wenn er zugänglich ist und dort gearbeitet werden kann. Unerheblich ist dagegen, ob dem Arbeitnehmer bestimmte Arbeitsmittel zur Verfügung stehen oder vom Arbeitgeber zusätzlich zur Verfügung gestellt werden. Insoweit ist zu bedenken, dass der Arbeitnehmer auch am heimischen Arbeitsplatz selbst für geeignete Arbeitsmittel sorgen muss.
Link zur Entscheidung
BFH, 5.10.2011, VI R 91/10.