Leitsatz (amtlich)
Miteigentumsanteile an einem während der ersten Ehe nach § 7b EStG erhöht abgeschriebenen und vor der Scheidung verkauften Einfamilienhaus gelten wieder als ein Objekt, wenn die geschiedenen Ehegatten später erneut die Ehe eingehen und die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen.
Sachverhalt
Die Kläger, zusammen veranlagte Eheleute, sind in zweiter Ehe wieder miteinander verheiratet. Während der ersten Ehe erwarben sie 1978 zu je 1/2 ein Einfamilienhaus in O, das sie bis einschließlich 1984 gemäß § 7b EStG erhöht abschrieben. Nach der Trennung im April 1984 veräußerten sie das Grundstück. 1985 wurde die Ehe geschieden. 1986 heiratete die Klägerin erneut. Zusammen mit ihrem zweiten Ehemann, der noch keine zum Objektverbrauch führenden Vergünstigungen beansprucht hatte, erwarb sie zu je 1/2 ein Haus in B. Für die Jahre 1987 bis 1991 nahmen die Klägerin und ihr damaliger Ehemann die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG in Anspruch. Die Ehe wurde 1991 ebenfalls geschieden. Im Scheidungsjahr, in dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG noch vorlagen, übertrug der Ehemann seinen Miteigentumsanteil auf die Klägerin. 1992 heiratete die Klägerin wieder ihren ersten Ehemann. Für das Streitjahr 1993 machte sie für das Haus in B die volle Grundförderung von 15 000 DM und die Steuerermäßigung nach § 34f EStG für vier Kinder geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Förderung nicht, weil durch die Förderung für das Haus in O bereits Objektverbrauch für beide Kläger eingetreten sei. Das FG gab der Klage statt. Die Revision des Finanzamts blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Obgleich die Klägerin bereits erhöhte Absetzungen für das Haus in O beansprucht hat, kann sie die Grundförderung für das Haus in B weiterführen, weil die Kläger Anspruch auf die Förderung von zwei Objekten haben und die Miteigentumsanteile an dem erhöht abgeschriebenen Haus in O aufgrund der erneuten Eheschließung wieder als ein Objekt gelten, so dass die Kläger Anspruch auf die Förderung eines weiteren Objekts haben. Miteigentumsanteile an einem nach § 7b EStG begünstigten Objekt sind grundsätzlich selbständige Objekte. Bei Ehegatten gelten die Miteigentumsanteile als ein Objekt, solange die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen. Entfallen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG z.B. durch dauernde Trennung oder Scheidung der Ehegatten, sind die Miteigentumsanteile gemäß der Grundregel des § 7b Abs. 6 Satz 1 EStG wieder als selbständige Objekte zu behandeln. Der vor der Trennung gemäß § 7b Abs. 6 Satz 2 EStG suspendierte Objektverbrauch lebt wieder auf, so dass mit Wegfall der Zu-sammenveranlagungsvoraussetzungen bei jedem Ehegatten Objektverbrauch eintritt. Die Miteigentumsanteile bleiben auch nach der erneuten Heirat mit einem anderen Partner selbständige Objekte.
Haben Ehegatten bereits vor der Eheschließung gemeinsam ein nach § 7b EStG begünstigtes Objekt zu Miteigentum erworben, werden durch die Eheschließung während des laufenden Begünstigungszeitraums die beiden Miteigentumsanteile der Ehegatten zu einem Objekt i.S. der Objektbegrenzung des § 7b Abs. 5 Satz 1 EStG; ein durch die ursprüngliche Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen für die beiden Miteigentumsanteile vor der Ehe eingetretener Objektverbrauch wird insoweit durch die Eheschließung suspendiert.
Im Streitfall haben die Kläger in erster Ehe ein gemeinsames Objekt erhöht abgeschrieben. Solange die Ehe bestand, waren die Miteigentumsanteile der Kläger als ein Objekt zu behandeln. Nach der Scheidung der Ehe galten die Miteigentumsanteile zunächst als selbständige Objekte. Aufgrund der erneuten Heirat der Kläger sind die Miteigentumsanteile wieder - wie vor Scheidung der ersten Ehe -als ein Objekt mit der Folge nur eines Objektverbrauchs zu beurteilen, solange die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStGvorliegen. Geschiedene Eheleute, die sich später wieder heiraten, sind insoweit Ehegatten vergleichbar, die vor der Eheschließung ein Objekt gemeinsam erworben und hierfür erhöhte Absetzungen nach § 7b EStG oder Wohnungseigentumsförderung nach § 10e EStG in Anspruch genommen haben. Unerheblich ist, dass im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung der Begünstigungszeitraum bereits abgelaufen und das Objekt veräußert war.
Link zur Entscheidung
BFH vom 29.11.2000 – X R 5/99