Leitsatz

Die Übernahme eines dem Steuerpflichtigen in seinen eingereichten Unterlagen unterlaufenen Fehlers führt zu einer korrigierbaren offenbaren Unrichtigkeit, wenn sich aus den Unterlagen ohne weiteres eine für die Besteuerung relevante Tatsache ergibt.

 

Sachverhalt

Die Berichtigung eines Steuerbescheides wegen einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 129 AO) setzt voraus, dass ein Fehler unterlaufen ist, der bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als "offenbare Unrichtigkeit", d.h. als mechanisches Versehen erkennbar ist. Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige einen infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart entstandenen Übergangsgewinn zwar in der Eröffnungsbilanz erklärt, nicht jedoch in der Einkommensteuererklärung.

Dies ist ein Versehen, das ohne die Möglichkeit eines Rechtsirrtums unterlaufen war und auf einem rein mechanischen Fehlverhalten beruhte. Auch die Tatsache, dass dieses Versehen nicht dem Finanzamt, sondern dem Steuerpflichtigen unterlaufen war, stand der Berichtigung nach § 129 AO nicht entgegen, da das Finanzamt mit der erklärungsgemäßen Veranlagung den Fehler, der ohne weitere Prüfung hätte erkannt werden können, übernommen hatte – sog. Übernahmefehler. Denn das versehentliche Nichtauswerten von Unterlagen, die der Steuerpflichtige unterjährig übersandt hat, führt zur Übernahme der dem Steuerpflichtigen unterlaufenen offenbaren Unrichtigkeit, wenn sich aus den Unterlagen ohne weiteres eine für die Besteuerung relevante Tatsache ergibt.

 

Hinweis

Hiervon zu unterscheiden sind Fehler, die das Finanzamt nur durch Hinzuziehung der Vorjahresveranlagung erkennen kann. Unterbleibt die erforderliche Hinzuziehung der Vorjahresakten, führt dies zu einer der Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit entgegenstehenden Pflichtverletzung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 27.5.2009, X R 47/08.

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